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Die Kolonialbahnen mit besonderer Berücksichtigung Afrikas / von F. Baltzer
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Staatsbahnen, Privatbahnen.

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europäische Yollspurweite, meist schwache Zugeinheiten, leichten Ober­bau und leichter gebaute Fahrzeuge; ihre Züge verkehren mit ge­ringerer Fahrgeschwindigkeit und nur an einzelnen Tagen der Woche, der Güter- und Personenverkehr ist noch schwach, der Bahnkörper nicht eingefriedigt, und die Bahnübergänge bleiben unbewacht; nach allen diesen Umständen könnte man die Kolonialbahnen in ihrem Wesen zu den Neben- oder Kleinbahnen rechnen. Gleichwohl sind sie dem Begriff nach nicht alsKleinbahnen anzuschen, da der Ver­kehr, dem sie dienen, keineswegs örtlicli beschränkt ist; im Gegen­teil ist der räumliche Abstand der Yerkehrsgebicte, die durch Kolonial­bahnen bedient und miteinander verbunden werden, vielfach weit größer als bei Hauptbahnen in den alten Kulturländern; die Streckenlänge einzelner Kolonialbahnen ist oft bedeutender als die Länge einheitlich verwalteter Hauptbahnen in der Heimat. Die afrikanische Tanganjika- Eisenbahn DaressalamTaboraKigoma, deren Länge von 1250 km der Entfernung BerlinMailand gleichkommt, wird man weder als Kleinbahn, noch als Nebenbahn ansehen dürfen, denn sie bildet das Rückgrat des künftigen Verkehrs für das ganze Schutzgebiet, sie ver­bindet weit voneinander getrennte Märkte und Stapelplätze und dient einem großen durchgehenden Verkehr, der auch an den Grenzen des Schutzgebiets nicht haltmacht; sie ist daher mit Recht als einegroße Überlandbahn zu bezeichnen und für das Schutzgebiet jedenfalls als Hauptbahn anzusprechen. Auch die Spurweite ist hierbei nicht maß­gebend, denn die 60 cm-spurige Otavi-Eisenbahn in Deutsch-Siid- west ist mit ihrer, für diese Schmalspur ungewöhnlichen Länge von 671 km gleichfalls für das Schutzgebiet eine wichtige und wertvolle Haupt­bahn. Dagegen müssen die einem nur örtlichen oder einem beschränkten Ycrkehrsgcbiet dienenden Kolonialbahnen von engbegrenzter Leistungs­fähigkeit als Neben- oder Kleinbahnen betrachtet werden. Als solche sind z. B. anzuführen die im Abschnitt II unter B. aufgefuhricn Bahnen in den deutschen Schutzgebieten, ferner die Mayumbebahn in Belgisch-Kongo, die Bahnen auf der Insd Sao Thome und eine Anzahl 61 cm-spuriger Bahnen der Südafrikanischen Union. Der in der Heimat gesetzlich festgelegte Begriff der Kleinbahnen und Nebenbahnen ist in den meisten Kolonien noch nicht eingeführt, wie es auch in diesen meist noch kein förmlichesEisenbahngesetz gibt. Vielmehr wird ge­wöhnlich in den Gesetzvorlagen oder Etatsentwürfen, die den Bau neuer Kolonialbahnen oder ihre Konzessionierung enthalten, festgelegt, ob es sich um eine Hauptbahn oder eine Bahn von nur örtlicher Bedeutung handelt.

Staatsbahnen, Privatbahnen.

Während der Bau der Eisenbahnen in den meisten alten Ländern der Gegenstand privaten Unternehmungsgeistes war und besonders im Anfänge des Eiscnbahnzeitalters von zahlreichen Enverbsgescll- schaftcn in die Hand genommen und mit Nachdruck betrieben wurde, ist in unerscnlossenen Neuländern eine solche private Entschließung