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Deutschland und seine Kolonien im Jahre 1896 : amtlicher Bericht über die Erste Deutsche Kolonial-Ausstellung / hrsg. von dem Arbeitsausschuss der Deutschen Kolonial-Ausstellung ... Red.: Gustav Meinecke ... Zeichn.: Rudolf Hellgrewe
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Seite
178
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Das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Compagnie

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HSKfi^eit dem Jahre 1858, in welchem das Haus Godeffroy auf Samoa Fuss fasste, waren die deutschen Interessen in der Siidsee von immer grösserer Bedeutung geworden. Nichts war daher natür­licher, als dass nach dem erfolgten Zusammenbruch dieses Hauses und nach der Ablehnung der Samoavorlage durch den Reichstag, am 27. April 1880, diejenigen Kreise, welche in weitausschauender Weise an der Erweiterung und dem Ausbau unserer Machtstellung im Welthandel sich bethätigten, bestrebt waren, auf anderem Wege die be­drohten Interessen Deutschlands im westlichen Stillen Ocean zu stützen und vor einem vernichtenden Schlage zu bewahren. Diesem Zwecke sollte zunächst die zur Uebernahme der Godeffroyschen Südseeunternehmungen errichtete Deutsche See-Handels-Gesellschaft dienen, welchem Plan die Reichsregierung, um die bisherige Blüte unseres Verkehrs in der Südsee vor Verfall zu schützen, auch nach dem Fall der Samoavorlage ihre volle Sympathie bewahrte. Da aber der Reichskanzler, bis sich im Reichstage unzweideutig eine andere Strömung kundgebe, nicht geneigt war, auf die Unterstützung eines Unternehmens einzugehen, welches eine neue Vorlage an den Reichstag bedingte, so blieb für den Augenblick, nachdem die Reorganisation des Unternehmens der Deutschen Handels- und Plantagengesellschaft der Südsee­inseln zu Hamburg durchgeführt war, nichts übrig, als im stillen die Berechtigung, welche aus den gegebenen Interessen dem Deutschen Reich auf Festsetzung in der Siidsee zustand, noch wesentlich zu verstärken und die ursprünglich gesteckten Ziele in anderer Weise zu ver­folgen. Die Vorbereitungen hierzu wurden getroffen, mussten aber unterbrochen werden, als im April 1883 die Regierung von Queensland den Versuch machte, von Neu-Guinea und den benachbarten Inseln durch blosse Erklärung eines Beamten Besitz zu ergreifen. In Australien war bald nach der Entdeckung (1873) der Chinastrasse durch Kapitän Moresby an der Ostspitze Neu-Guineas, welche den Seeweg von Australien nach China um ca. 300 Seemeilen abkürzte, eine Bewegung her­vorgetreten, welche auf eine Annektierung Neu-Guineas und der Nachbarinseln durch England, zum Schutz

dieses neuen Seeweges längs der Ostkiiste Neu-Guineas nach China, hinarbeitete. Diese Bestrebungen fanden in den Verhandlungen des Royal Colonial Institute in London, vom 16. und 21. März 1876 und 19. März 1877, einen lebhaften Wiederhall, und schon damals wurden Stimmen laut, welche vor Besitzergreifungen seitens Deutschlands, Frankreichs oder Amerikas in der Siidsee warnten und zu einem schleunigen Vorgehen seitens Englands trieben. Die englische Regierung verhielt sich aber zu diesen in Australien lebhaft gewünschten Schritten ablehnend und gab auch dem Drängen der Queensländer Regierung keine P'olge. Das selbständige Vorgehen der letzteren hatte aber gezeigt, dass, wenn überhaupt für die Sicherstellung der deutschen Siidsee- interessen noch ein erfolgverheissendes Handeln möglich sei, seine Ausführung keinen Augenblick länger ver­zögert werden dürfe. Als sich daher die Diskussion über das Vorgehen von Queensland beruhigt hatte, wurde von seiten eines Vereins, an dessen Spitze der Geh. Kommerzienrat A. v. Hansemann stand, mit Hilfe der Deutschen Handels- und Plantagengesellschaft zur Ausführung des Unternehmens geschritten. Es ist aus der Kolonialgeschichte genügend bekannt, wie Dr. Fi lisch und Kapitän Dalimann sich am 11. September 1884 in Sydney an Bord der »Samoa« einschifften und auf drei verschiedenen Reisen von Mioko aus, während der Zeit vom 11. September 1884 bis 2. Januar 1885, die Nordost­küsten von Neu-Guinea erforschten und in verschiedenen Teilen des Landes die deutsche Flagge hissten. Diese Besitzergreifungen fanden alsbald die Anerkennung der Reichsregierung, welche die betreffenden Gebiete durch deutsche Kriegsschiffe unter den kaiserlichen Schutz stellen liess und der Vereinigung, welche inzwischen den Namen »Neu-Guinea-Compagnie« angenommen hatte, unterm 17. Mai 1885 einen Schutzbrief verlieh, durch welchen ihr gegen Uebernahme bestimmter Verpflich­tungen die Rechte der Landeshoheit zuerkannt wurden. Die drohende Kollision mit England, welches während der Entdeckungsfahrten der »Samoa« durch seine Kriegs­schiffe das Protektorat nicht nur über die Südküste von Neu-Guinea, sondern auch über Teile der Nordostkiiste