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Hinsichtlich der Frage der Fürsorge der deutschen Ko- lonialgewalt für die Eingeborenen müssen wir unterscheiden zwischen den eigentlich kolonialen Teilen und den Kolonialprotektorats-Teilen der deutschen Kolonien. Erstere wollen wir zunächst betrachten. Hinsichtlich ihrer läßt sich nun für die heutige Zeit — Haenels Staatsrecht ist allerdings auch schon 1892 erschienen — nicht mehr behaupten, daß das Deutsche Reich einseitig die eigenen Interessen und die seiner Angehörigen in den Kolonien verfolge. Zumal seit der Dernburg'schen Aera die insbesondere in Ostafrika nach dem hier sogenannten „Rechenberg'schen System", eine Förderung der Eingeborenen-Kulturen oft auf Kosten der weißen Pflanzer mit sich brachte, ist dies unmöglich. Mindestens mittelbar durch die Bemühungen des Reiches, die Kolonien so zu entwickeln, daß sie selbst die Kosten ihrer Verwaltung tragen können, wird die Lage der Eingeborenen gefördert. Auch das stimmt nicht mehr, daß der einheimischen Bevölkerung „nicht einmal die erste und unerläßlichste Bedingung, unter welcher von einer staatlichen Gemeinschaft gesprochen werden kann, die Bürgschaft der Rechtsordnung" gewährt werde.")
Hat sich aber die deutsche Staatsgewalt durch Förderung der Kultur der Eingeborenen und durch Regelung der Gerichtsbarkeit über sie in diesem Grade der einheimischen Bevölkerung in den kolonialen Teilen angenommen, so hat sie sich diese auch ebenso verpflichtet, als ob sie Reichsangehörige wären. Denn staatliche Fürsorge schafft für diejenigen, denen sie gilt, staatsbürgerliche Pflichten.
In den protektoratsrechtlichen Teilen hat das Reich nicht die volle Staatsgewalt, sondern eine Art Oberhoheit erworben, die im wesentlichen Gebietshoheit ist, während den Häuptlingen die Personalhoheit — z. B. Gerichtshoheit — über die Eingeborenen zusteht.") Wenn nun auch, wie schon ausgeführt, die Kolonialverwaltung sich an die Protektoratsverträge gebunden hält, so ist doch die Aner-
1 °) Vgl. hierüber das soeben erschienene 4. Heft dieser Sammlung, Wick, die Farbigenrechtspflege in den deutschen Schutzgebieten.
") Vgl. Wick, a. a. O. S. 45.
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