Erster Abschnitt.
Die Rechtsnatur der deutschen Kolonien.
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Verschiedenheit von Bundesgebiet und Kolonien.
Wenn wir uns den ersten der Leitsätze des Regierungsstandpunktes wiederholen:
„Die Kolonien sind etwas anderes als das Bundesgebiet",
so begegnen wir darin, mathematisch gesprochen, einer Unbekannten, nämlich dem „Bundesgebiet". Erst, wenn wir diese Unbekannte nach ihrem Werte bestimmt haben, können wir den Leitsatz erfassen und weiter fragen: Wenn die Kolonien nicht Bundesgebiet sind, was sind sie dann?
Der Ausdruck „Bundesgebiet" kehrt des öfteren in der Reichsverfassung wieder. So beschreibt Artikel 1 den Umfang des Bundesgebietes, indem er mit den Worten:
„Das Gebiet besteht aus den Staaten." usw.
die deutschen Bundesstaaten aufzählt. — Aber Artikel 1 gibt den Umfang des Gebietes nicht vollständig. Denn erstens ist nachträglich Elsaß-Lothringen (durch das Reichsgesetz vom 2. Juni 1871, RGBl. S. 212) eingegliedert worden; zweitens ist das Staatsgebiet Preußens seit der Einverleibung Helgolands (durch das Reichsgesetz vom 15. Dezember 1890, RGBl. S. 207 und das Preuß. Gesetz vom 18. Febr. 1891 GS. S. 11) an Umfang nicht mehr dasselbe, wie zur Zeit der Gründung des Reiches, welcher Zeitpunkt für den Gebietsstand des Art. 1 maßgebend ist.
9 Vgl. oben S. 7.