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Die Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag bei der Kolonialgesetzgebung / von Georg Lüttich
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des Unterstaates in den wichtigsten Beziehungen auf Grund völkerrechtlichen Vertrages von dem Oberstaate ausgeübt wird. Es findet hier eine Teilung der Staatsgewalt statt, während in der Kolonie der Kolonialstaat allein die Sou­veränität besitzt. In zweiter Linie wird aber der Ausdruck (völkerrechtliches) Protektorat auf den Unterstaat selbst in seiner Beziehung zum protegierenden Staate angewandt. Derartige Gebiete können getrennt von dem Staats- oder Kolonialgebiete des protegierenden Staates liegen (Korea von Japan), oft grenzen sie jedoch an dieses (Marokko an Algier, die Mongolei an China). Trotzdem nun die Aus­übung der Staatgewalt dem schützenden Staate zusteht, bleibt diese für ihn eine fremde, die er nur vertretungs­weise ausübt?) Die völkerrechtlichen Protektorate sind dem­nach rechtlichfremde Staaten mit eigener Staatsgewalt"?)

§ 8 .

Die deutschen Kolonien.

Die deutschen Kolonien bilden nicht eine Einheit, son­dern stellen sieben verschiedene alsSchutzgebiete" bezeich­nete Verwaltungsbezirke dar, nämlich: Südwestafrika, Ost­afrika, Kamerun, Togo, Deutsch-Neu-Guinea (Kaiser- Wilhelmland mit Bismarckarchipel, die Salomonsinseln, die Karolinen, die Palau- und Marianeninseln, die Marschall-, Brown- und Providenceinseln), Samoa und das Pachtgebiet Kiautschou nebst der 50 Kilometer-Zone. Die Herrschaft des Deutschen Reiches, die sich in den ersten Phasen deutscher Kolonialpolitik im wesentlichen auf den völkerrechtlichen Schutz der in den Kolonialgebieten ansässigen Deutschen be­schränkte/) hat im Laufe der Zeit wegen der Unzulänglich-

2 ) Heilborn a. a. O. S. 62; v. Stengel, Rechtsverh. 1901, S. 3. o) v. Hoffmann, Zeitschr. f. Kol. Pol. 1906, S. 448.

H Die innerstaatlichen Verrichtungen (Verwaltung, Rechtsprechung und Rechtssetzung) überließ man den in den Kolonien ansässigen han­seatischen Firmen, bezw. den aus ihnen gebildeten Kolonialgesellschaften, denen durch kaiserliche Schutzbriefeeine schließlich dem Deutschen Reiche