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des Unterstaates in den wichtigsten Beziehungen auf Grund völkerrechtlichen Vertrages von dem Oberstaate ausgeübt wird. Es findet hier eine Teilung der Staatsgewalt statt, während in der Kolonie der Kolonialstaat allein die Souveränität besitzt. In zweiter Linie wird aber der Ausdruck (völkerrechtliches) Protektorat auf den Unterstaat selbst in seiner Beziehung zum protegierenden Staate angewandt. Derartige Gebiete können getrennt von dem Staats- oder Kolonialgebiete des protegierenden Staates liegen (Korea von Japan), oft grenzen sie jedoch an dieses (Marokko an Algier, die Mongolei an China). Trotzdem nun die Ausübung der Staatgewalt dem schützenden Staate zusteht, bleibt diese für ihn eine fremde, die er nur vertretungsweise ausübt?) Die völkerrechtlichen Protektorate sind demnach rechtlich „fremde Staaten mit eigener Staatsgewalt"?)
§ 8 .
Die deutschen Kolonien.
Die deutschen Kolonien bilden nicht eine Einheit, sondern stellen sieben verschiedene als „Schutzgebiete" bezeichnete Verwaltungsbezirke dar, nämlich: Südwestafrika, Ostafrika, Kamerun, Togo, Deutsch-Neu-Guinea (Kaiser- Wilhelmland mit Bismarckarchipel, die Salomonsinseln, die Karolinen, die Palau- und Marianeninseln, die Marschall-, Brown- und Providenceinseln), Samoa und das Pachtgebiet Kiautschou nebst der 50 Kilometer-Zone. Die Herrschaft des Deutschen Reiches, die sich in den ersten Phasen deutscher Kolonialpolitik im wesentlichen auf den völkerrechtlichen Schutz der in den Kolonialgebieten ansässigen Deutschen beschränkte/) hat im Laufe der Zeit wegen der Unzulänglich-
2 ) Heilborn a. a. O. S. 62; v. Stengel, Rechtsverh. 1901, S. 3. o) v. Hoffmann, Zeitschr. f. Kol. Pol. 1906, S. 448.
H Die innerstaatlichen Verrichtungen (Verwaltung, Rechtsprechung und Rechtssetzung) überließ man den in den Kolonien ansässigen hanseatischen Firmen, bezw. den aus ihnen gebildeten Kolonialgesellschaften, denen durch kaiserliche Schutzbriefe „eine schließlich dem Deutschen Reiche