Einfluß des „Resident" genannten europäischen Beraters erstreckt sich im wesentlichen auf die Verwendung der von dem eingeborenen Machthaber erhobenen Steuern in dem von seinem Staate gewünschten Sinne (Bau von Handelsstraßen usw.)?) Solche kolonialen Protektoratsverhältnisse hat es seit langer Zeit gegeben. Sie entstanden zuerst in Amerika und in Indien (Vasallenstaaten). Sie gibt es auch heute noch und zwar ist entweder das ganze Kolonialgebiet (im allgemeine Sinne) koloniales Protektorat (z. B. Uganda, Britisch-Ostafrika, Nyassa usw.) oder das Protektorat ist der in einer Kolonie (im besonderen Sinne) übrig gebliebene Rest selbständigen Gebietes (z. B. die Sultanate am Tschadsee, in Ostafrika, das Ovamboland in Süd-West- afrika, die Vasallenstaaten in Indien, Britisch-Nigerien). — Es ist selbstverständlich, daß der schützende Staat sich in einzelnen Fällen nicht auf die Wahrnehmung der äußeren Beziehungen beschränkt hat, sondern hier und da tiefer in die innere Verwaltung eingegriffen hat. Aber das ist für das Wesen des kolonialen Protektorates an sich unerheblich?)
§ 7 -
Völkerrechtliche Protektorate.
Unter den Begriff der Kolonie im allgemeinen fallen nicht die „völkerrechtlichen Protektorate", weil bei ihnen eben das staatsrechtliche Abhängigkeitsverhältnis fehlt?) Mit ihrem Namen bezeichnet man in erster Linie das völkerrechtliche Vertragsverhältnis selbst, das zwischen zwei völkerrechtlich anerkannten Staaten, dem „Ober"- und dem „Unterstaate" in der Weise besteht, daß die Staatsgewalt
") Die Geneigtheit der Machthaber muß er sich, anstatt einen militärischen Druck auszuüben, durch seinen moralischen Einfluß und unter Umständen durch Gefälligkeiten seinerseits verschaffen. Vgl. vr. Paul Rohrbachs Reiseberichte vorn Niger, Tägl. Rundschau 1912.
H Vgl. Beider a. a. O. S. 35.
i) Nach Heilborn, (Das völkerrechtliche Protektorat, Berlin 1891, S. 7), kann das Protektorat auch durch Beschluß mehrerer Großmächte begründet werden.