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Die Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag bei der Kolonialgesetzgebung / von Georg Lüttich
Entstehung
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koloniale Protektorate.

Ein geringeres Abhängigkeitsverhältnis als bei den Kolonien im besonderen Sinne, aber ein stärkeres als bei den Interessensphären besteht bei den sogenanntenkolonialen Protektoraten". Ihr Gebiet untersteht, ohne der Staatsgewalt des schützenden Staates unterworfen zu sein, in seinen gesamten äußeren Beziehungen der ausschließlichen Aufsicht dieses Staates?) Der Unterschied zwischen ihnen und den völkerrechtlichen Protektoraten besteht darin, daß es sich bei ihnen um Ein­geborenengemeinwesen handelt, welche nicht zur Völker­gemeinschaft gehören, bei den völkerrechtlichen Protek­toraten aber um mehr oder weniger als Staaten aner­kannte Gemeinwesen. Soweit das Protektoratsverhältnis durch Verträge geschaffen ist, erkennt, wenigstens was die deutsche und die englische Verwaltungspraxis anbelangt, der schützende Staat die kolonialen Protektoratsverträge als ebenso verbindlich wie die völkerrechtlichen an. Es handelt sich daher nicht um eine Vorstufe zur völligen Unterwerfung des Gebietes unter die Staats­gewalt der Kolonialmacht, also nicht um eine Vorstufe zur Kolonie im besonderen Sinne?") Denn statt eine solche Ko­lonie zu gründen, ist es oft für den schützenden Staat viel zweckmäßiger, durch die eingeborenen Machthaber (Sultane, Scheiks, Kapitäne, Maharadschas) einen unmittelbaren Ein­fluß auf deren Untertanen auszuüben. Er vermeidet da­durch die bei der Okkupierung oft unausbleiblichen inneren Wirren und erspart erhebliche Verwaltungskosten?) Der

1) Vgl. v. Hoffmann, Einführung, S. 7 u. 8.

A. M. Naendrup, Kolonialrecht Sp. 343.

2 ) v. Hoffmann a. a. O. S. 9 weist treffend daraus hin, daß auch in den eigentlich kolonialen Teilen einer Kolonie die eingeborenen Machthaber eine gewisse Selbständigkeit behalten haben, so daß es im Einzelfalle oft schwer ist, zu unterscheiden, ob der Häuptling rc.als Vertreter des europäischen Souveräns oder als Haupt eines Protek­torates die Geschäfte verwaltet".