koloniale Protektorate.
Ein geringeres Abhängigkeitsverhältnis als bei den Kolonien im besonderen Sinne, aber ein stärkeres als bei den Interessensphären besteht bei den sogenannten „kolonialen Protektoraten". Ihr Gebiet untersteht, ohne der Staatsgewalt des schützenden Staates unterworfen zu sein, in seinen gesamten äußeren Beziehungen der ausschließlichen Aufsicht dieses Staates?) Der Unterschied zwischen ihnen und den völkerrechtlichen Protektoraten besteht darin, daß es sich bei ihnen um Eingeborenengemeinwesen handelt, welche nicht zur Völkergemeinschaft gehören, bei den völkerrechtlichen Protektoraten aber um mehr oder weniger als Staaten anerkannte Gemeinwesen. Soweit das Protektoratsverhältnis durch Verträge geschaffen ist, erkennt, wenigstens was die deutsche und die englische Verwaltungspraxis anbelangt, der schützende Staat die kolonialen Protektoratsverträge als ebenso verbindlich wie die völkerrechtlichen an. Es handelt sich daher nicht um eine Vorstufe zur völligen Unterwerfung des Gebietes unter die Staatsgewalt der Kolonialmacht, also nicht um eine Vorstufe zur Kolonie im besonderen Sinne?") Denn statt eine solche Kolonie zu gründen, ist es oft für den schützenden Staat viel zweckmäßiger, durch die eingeborenen Machthaber (Sultane, Scheiks, Kapitäne, Maharadschas) einen unmittelbaren Einfluß auf deren Untertanen auszuüben. Er vermeidet dadurch die bei der Okkupierung oft unausbleiblichen inneren Wirren und erspart erhebliche Verwaltungskosten?) Der
1) Vgl. v. Hoffmann, Einführung, S. 7 u. 8.
A. M. Naendrup, Kolonialrecht Sp. 343.
2 ) v. Hoffmann a. a. O. S. 9 weist treffend daraus hin, daß auch in den eigentlich kolonialen Teilen einer Kolonie die eingeborenen Machthaber eine gewisse Selbständigkeit behalten haben, so daß es im Einzelfalle oft schwer ist, zu unterscheiden, ob der Häuptling rc. „als Vertreter des europäischen Souveräns oder als Haupt eines Protektorates die Geschäfte verwaltet".