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Die Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag bei der Kolonialgesetzgebung / von Georg Lüttich
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Mutterland ist das ein anderes (das Toch­terland) unter seiner Staatsgewalt vereini­gende Gebiet, in welchem die zur Ausübung dieser Staatsgewalt bestellten höchsten Or­gane ihren Sitz haben?)

Vom Mutterlande aus wird auch die Gesetzgebung ausgeübt und hierbei kommt die auf politischem, wirtschaft­lichem, religiösem und ethnologischem Gebiete herrschende Verschiedenheit der kolonialen und mutterländischen Ver­hältnisse zur Geltung. Sie veranlaßt den Gesetzgeber, für die Kolonie zum großen Teile abweichendes Recht zu schaffen?)

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Interessensphären.

Das bei der Kolonie im allgemeinen Sinne festgestellte Abhängigkeitsverhältnis ist bei den sogenanntenInte­ressensphären" im geringsten Maße vorhanden. Sie ent­stehen durch Verträge zweier Mächte, die, um einen Über­griff der einen Macht in Gebiete vorzubeugen, welche die

1) Ähnlich v. Hoffmann, Zeitschr. f. Kol. Pol. a. a. O. u. Einführung

S. 6.

2 ) Gänzlich falsch wäre es jedoch, diese Erscheinung zu einer Defi­nition derKolonie" zu verwerten, etwa zu der: Kolonien sind Gebiete eines Staates, welche mit dem Mutterlande nur ausnahmsweise ein einheitliches Rechtsgebiet bilden (vgl. v. Hoffmann, Zeitschr. f. Kol. Pol. 1906, S. 449 u. Deutsches Kolonialrecht 1907, S. 7 u. 9, dagegen Giese, Festgabe S. 418). Denn erst die Erkenntnis von der Verschiedenheit der Lebensformen in beiden Gebieten hat, wie oben ausgeführt, zu dieser zweckmäßigen Trennung geführt. Nicht die Rechtsverschiedenheit müßte daher logischerweise in die Begriffsbestimmung der Kolonie auf­genommen werden, sondern die Verschiedenheit der Formen, in denen sich das Wirtschafts-, Rechts- rc. -leben hier überall äußert. Durch diese Verschiedenheiten würde man jedoch, wie v. Hoffmann (Einführung S. 5) richtig bemerkt, niemals den Rechts begriff der Kolonie erklären können, sie können daher faktisch doch nicht in die Begriffsbestimmung aufgenommen werden. v. Hoffmann verwirft (Einführung S. 5 u. 6) die eben abgelehnte, von ihm selbst früher aufgestellte Definition aus der Erwägung, daß man aus dem Moment der Verschiedenheit nicht entnehmen könne, welches der beiden GebieteMutterland" und welches Kolonie" zu nennen sei.