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Die Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag bei der Kolonialgesetzgebung / von Georg Lüttich
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der Begriff derKolonie im allgemeinen" ein Sammel­begriff. Unter ihn fallen sowohl die sogenanntenInte­ressensphären", wie dieKolonialen Protektorate", als auch dieKolonien im besonderen oder rechtlichen Sinne". Bei ihnen allen besteht dies staatsrechtliche Abhängigkeitsver­hältnis zu einem souveränen Staate. Verschieden ist nun das Maß, mit dem die Abhängigkeit durchgeführt ist. Uns muß hier vor allen Dingen die Kolonie im Rechtssinne interessieren, weil unter diesen Begriff auch die deutschen Kolonien fallen. Die anderen Kategorien des Begriffes der Kolonie im allgemeinen Sinne sollen uns nur soweit be­schäftigen, als die Merkmale in Betracht kommen, durch die sich die Kolonie im Rechtssinne (Kolonie im besonderen Sinne) von ihnen unterscheidet.

Kolonie im besonderen Sinne.

Bei den Kolonien im besonderen Sinne kommt als Besonderheit zu den Merkmalen der Kolonie im allgemeinen Sinne hinzu, daß sie Gebietsteile eines Staates, des soge­nannten Mutterlandes bilden, dessen Staatsgewalt sie unter­worfen sind und mit dem sie in einem rechtlichen Zu­sammenhang in der Weise stehen, daß z. B. die Kolo­nien Englands englisches Gebiet, die Kolonien des Deut­schen Reiches deutsches Gebiet sind usw. Das unterscheidet sie, wie wir sehen werden, von den kolonialen Protektoraten und den Interessensphären. Der rechtliche Zusammenhang der Kolonie mit dem Mutterlande ist nicht der, daß die Ko­lonie im Staate eine Stellung wie die eines Gliedstaates in einem Bundesstaate einnimmt. Es gibt vielmehr, wie unten bezüglich der deutschen Kolonien noch auszuführen sein wird, nur eine einzige Staatsgewalt für Kolonie und Mutterland. Der rechtliche Zusammenhang ist derartig, daß die Kolonie nicht etwas durch sich Bestimmtes, sondern etwas durch den BegriffMutterland" Bedingtes ist. Der Begriff des Mutterlandes aber ist folgender.

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