79
1 p-tlriao (Spanne) — 0,22 m (die gebräuchlichste Maßeinheit der Brasilianer für kleinere Längen, wie bei Brettern, Bohlen, Balken, Zimmermaßen u. a.), 1 pollsZacla (Zoll) — 0,0275 m.
2. Flächenmaße
Der Brasilianer berechnet seine Grundstücke, soweit nicht größere Ländereien in Frage kommen, nach Quadratbraoas — 4,84 <zm, während die Größe der Koloniegrundstücke nach Hektaren und Morgen angegeben wird. l Hektar — 4 Morgen.
3. Flüssigkcitsmaße.
Der Brasilianer des Urwaldes und nach seinem Beispiel auch der deutsche Kolonist kaufen und verkaufen nach Flaschen (Aarraka), deren Größe natürlich sehr schwankt, im allgemeinen aber gleich 2/3 Liter ist: ofsiciell entspricht ihr das yuartilko — 0,665 Liter. Größere Mengen werden nach Pipas ä. 479,17 Liter gemessen.
4 Trockenmaße.
Das üblichste Trockenmaß ist die (spr. Alkehre) — 36,27 Liter:
kleinere Mengen werden nach Bruchtheilen der ^.lyueirs oder nach Litern angegeben. Für größere Quantitäten kennt man den rnoio — 60 ^lyueiron.
5. Gewichte.
Neben dem Kilogramm und Gramm hat der Brasilianer als größere Gewichtseinheit die Arrobe — 14,689 1 <Z.
Geld und Münzen.
In Brasilien rechnet man nach Reis (spr. 6 und i getrennt, im Singular Real). 1000 Reis heißen 1 Milreis (geschrieben N« 1K000).
Das Gold, welches gesetzlich Zahlungsmittel sein sollte, ist aus dem Verkehr ganz geschwunden, ebenso auch das Silber. In Cirkulation bis herab zu Werthen von 500 Reis ist ausschließlich Papiergeld als Reichsschatzscheine und Reichsbankscheine. Außerdem kursiren noch Noten von Banken, die aber eingezogen werden.
Geprägt wurden einst in Gold 40-, 20-, 10- und 5-Milreisstücke, in Silber 2- und 1-Milreisstücke, sowie 500- und 200-Reisstücke. Als Scheidemünze kursiren Nickel- und Kupfermünzen, erstere eine Prägung von 200 und 100 Reis, letztere zu 40, 20 und 10 Reis. Das Papiergeld ist ausgegeben in Werthen von 500 Reis bis 500 Milreis.
Eine gewisse Unsicherheit im Geldverkehr entsteht durch die Einziehung des Papiergeldes, welche gegenwärtig sehr stark betrieben wird. Aufgerufene scheine verlieren nach Ablauf der für die Einlösung festgesetzten Frist in bestimmten Zeitabschnitten successive an Werth, bis sie ganz werthlos geworden sind.
6