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etwaiger Anordnungen der Gesellschaft zu verlangen, welche geeignet scheinen, die einheimische Bevölkerung zu beunruhigen oder welche im Widerspruch mit den vertragsmäßigen Rechten anderer europäischer Nationen stehen.
Wird Ihrem Verlangen keine Folge geleistet, können Sie die von Ihnen angefochtenen Verordnungen zeitweilig außer Kraft setzen.
Desgleichen sind Euer Hochwohlgeboren berechtigt, in dringenden Fällen die Entfernung von Beamten der Gesellschaft herbeizuführen, deren Verbleiben mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der guten Beziehungen zu der einheimischen Bevölkerung nicht vereinbar erscheint.
gez. von Bismarck.
Seiner Hochwohlgeboren dem Reichskommissar für Ostafrika, Herrn Hauptmann Wissmann,
hier.
Anlage VIII.
Vertrag zwischen der Kaiserlichen Regierung und der Deutsch- Ostafrikanischen Gesellschaft vom 20. November 1890.
Zwischen der Kaiserlichen Regierung einerseits und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft mit dem Sitz zu Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, andererseits, wird, nach erfolgter Zustimmung der Hauptversammlung der Mitglieder der Gesellschaft, folgender Vertrag abgeschlossen, in dessen Text unter der „Gesellschaft" stets die „Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft“ verstanden wird.
§ i.
Die Kaiserliche Regierung beabsichtigt den Abschluß eines Staatsvertrages, durch welchen die Hoheitsrechte über das der deutschen Interessensphäre in Ostafrika vorgelagerte Küstengebiet samt dessen Zubehörungen und der Insel Mafia gegen Entschädigung Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar an Seine Majestät den Deutschen Kaiser abgetreten werden sollen. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt nur unter der Voraussetzung in Rechtswirkung, daß der vorgedachte Vertrag spätestens am i. Dezember 1890 zum Abschluß gelangt ist, und daß in diesem Vertrage der Übergang der Hoheitsrechte von seiten des Sultans von Zanzibar auf keinen späteren Zeitpunkt als den I. Januar 1891 festgesetzt wird.
§ 2.
Zum Zweck der Bezahlung der dem Sultan von Zanzibar für die Abtretung Seiner Hoheitsrechte zu gewährenden Entschädigung verpflichtet sich die Gesellschaft, der Kaiserlichen Regierung spätestens am 28. Dezember 1890 den Betrag von vier (4) Millionen Mark deutscher Reichswährung in Gold zur Verfügung zu stellen und auszuzahlen.
Die Kaiserliche Regierung wird dafür besorgt sein, daß der Gesellschaft zum Zwecke der Aufbringung der Mittel für diese Zahlung sowie zu den in § 3 dieses Vertrages bezeichneten weiteren Zwecken rechtzeitig die nach dem Preußischen Gesetz vom 17. Juni 1833 (Ges.-Slg. 1833, S. 75) erforderliche landesherrliche Genehmigung zur Aufnahme einer mit 5 Prozent jährlich verzinslichen und Abhandlungen d. staatsw. Seminars z. Jena, Bd. XII, Heft 1. 13
Kurtze, Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft.