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Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft : ein Beitrag zum Problem der Schutzbriefgesellschaften und zur Geschichte Deutsch-Ostafrikas / von Bruno Kurtze
Entstehung
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14- Jeder Verlader von Waren oder Produkten hat die Verpflichtung, so­wohl Ausfuhrdeklaration wie Erlaubnis- oder Passierschein auf Verlangen den Beamten der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft vorzuzeigen. Jedes von Zanzibar oder von der Küste innerhalb der Zollgrenzen der Gesellschaft kommende Schiff, welches im Widerspruch zu dieser Ver­ordnung keinen Erlaubnis- oder Passierschein besitzt, kann als schmuggel­treibend betrachtet und mit Beschlag belegt werden.

Verlader sowohl wie Schiffsbesitzer und Kapitäne in Zanzibar und der Küste werden daher auf das dringendste aufgefordert, genaue Kenntnis von diesen Bestimmungen zu nehmen und ihnen Folge zu leisten.

15. Bei allen Fällen schwer zu entscheidender Streitigkeiten über die Höhe der vertragsgemäß zu zahlenden Zölle ist die Angelegenheit zur Ent­scheidung den zuständigen Behörden in Zanzibar zu unterbreiten. Bis zur Entscheidung durch dieselben sollen die streitigen Güter entweder in dem Zollhause, wo der Streit entstanden, zurückbehalten werden, oder der Verlader soll, wenn er seine Güter frei zu bekommen wünscht, beim Zollbeamten unter Protest die volle Summe des geforderten Zolles gegen eine Quittung, welche ihm dafür ausgestellt wird, hinterlegen.

gez.: Ernst Vohsen, gez.: von St. Paul,

Generalbevollmächtigter der Deutsch- Chef der Zollverwaltung.

Ostafrikanischen Gesellschaft.

Anlage VI.

Zur Übernahme der Verwaltung an der Küste.

Verordnung II.

In Ausführung des Artikels II des Vertrages vom 28. April ds. Js. betr. die 'Übernahme der Verwaltung des dem Sultan gehörigen Küstengebietes durch die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft wird in Hinblick auf die uns hiermit über­tragene Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Küstengebiete verordnet, wie folgt:

Es wird jede Woche zweimal und zwar jeden Dienstag und Samstag nach­mittag von 24 Uhr von dem Bezirkschef unter Beisitz des Wali und mit Zu­ziehung einiger vom Bezirkschef zu berufenden Indier oder Araber eine Gerichts­sitzung abgehalten. Alle Klagen, welche unter die Jurisdiktion einer europäischen Macht oder in den Wirkungskreis des vom Sultan zu ernennenden Kadi fallen, sind bei diesen Sitzungen vorzubringen und zwar nach der Ordnung, welche der Bezirks­chef zu bestimmen für gut hält.

Jede Anzeige in Strafsachen ist sofort und unmittelbar an den Bezirkschef zu erstatten, welcher hierüber mit tunlichster Beschleunigung das Nötige zu ver­fügen haben wird.

Zanzibar, den 16. August 1888.

Für die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft.

Der Generalbevollmächtigte: gez.: Ernst Vohsen.