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Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft : ein Beitrag zum Problem der Schutzbriefgesellschaften und zur Geschichte Deutsch-Ostafrikas / von Bruno Kurtze
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der. Lage ist, durch ihre Bücher nachzuweisen, daß sie in Wirklichkeit die obener­wähnte Summe verausgabt hat, so hat sie an Seine Hoheit auch die Differenz zwi­schen ihren wirklichen Ausgaben und dem Betrage von 170 000 Rupien zu zahlen.

Auf Grund der in den ersten 3 Jahren durch die Gesellschaft direkt gemachten Nettozolleingänge (das sind die eingenommenen Jahres-Zollgelder weniger 170000 Rupien) soll am 18. August 1891 europäischer Zeitrechnung die Durchschnittssumme, welche von der Gesellschaft jährlich an Seine Hoheit zu zahlen ist, festgesetzt werden; die Gesellschaft soll jedoch das Recht haben, am Ende eines jeden dritten Jahres auf Grund der in den letzten drei Jahren erzielten Ergebnisse, welche durch ihre Bücher nachzuweisen sind, in neue Unterhandlungen mit Seiner Hoheit einzu­treten, um die Durchschnittssumme zu revidieren und neu festzusetzen. Seine Hoheit ist berechtigt, einen Beamten zu bestellen, welcher die Zolleinnahmen in den Häfen des hier in Betracht kommenden Gebietes zu kontrollieren hat.

Ferner versteht es sich, daß Seine Hoheit von keinem Zweige des Handels den Zoll zum zweiten Male beanspruchen darf. Der Gesellschaft steht daher das Recht zu, über die Zollbeamten Seiner Hoheit in Zanzibar zu diesem Behuf eine Kontrolle auszuüben und die. Rückvergütung aller Zollbeträge zu verlangen, welche künftighin etwa von der Einfuhr nach den in diesem Vertrage bezeichneten Häfen oder von der Ausfuhr aus denselben direkt an Seine Hoheit bezahlt werden. Die Gesellschaft verzichtet hierbei ausdrücklich auf Rückerstattung solcher Zölle, welche durch Seine Hoheit auf von Europa oder dem Auslande kommende Waren in Zanzibar vereinnahmt worden sind und die nachträglich von Zanzibar nach dem der Ver­waltung der. Gesellschaft unterstellten Gebiete ausgeführt werden. Die Gesellschaft verspricht ferner, Seiner Hoheit fünfzig (50) Prozent von dem weiteren Reineinkom­men zu zahlen, welches ihr aus den Zollabgaben der hier in Rede stehenden Häfen zufließen wird. Seine Hoheit überträgt der Gesellschaft alle Rechte an den Terri­torialgewässern, welche innerhalb der oben bezeichneten Grenzen Seines Gebietes liegen oder zu denselben gehören; insbesondere soll sie die Befugnis haben, die Beförderung, die Durchfuhr, das Landen und Verschiffen von Waren und Produkten innerhalb der genannten Gewässer durch Küstenwächter zu Lande und zu Wasser zu beaufsichtigen und zu kontrollieren.

Anlage V.

Zur Übernahme der Zollverwaltung.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des zwischen Seiner Hoheit dem Sultan von Zanzibar, Seyyid Khalifa ben Said, und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft abgeschlossenen Vertrages übernimmt die letztere mit dem sechszehnten August des Jahres acht- zehnhundertundachtundachtzig im Namen Seiner Hoheit die gesamte Verwaltung an der Küste südlich des Umba-Flusses bis zum Rovuma-Fluß.

Es wird bekannt gemacht, daß die nachstehende Verordnung mit dem oben­genannten Datum innerhalb der oben näher bezeichneten Grenzen in Kraft treten wird.

Für die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft: gez. Ernst Vohsen.