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Daß dieser Vertrag völlig rechtsgültig und auf ewige Zeiten verbindlich von beiden Kontrahenten, dem Sultan Sagara, Herrn von Muinin Sagara usw. einerseits und dem Herrn Dr. Carl Peters, als dem rechtmäßigen Vertreter der Gesellschaft für deutsche Kolonisation andererseits, heute am 4. Dezember 1884 vor versammeltem Volke abgeschlossen ist und wortgetreu dem Sultan Muinin Sagara, Oberherrn von ganz Usagara, durch den Dolmetscher Ramassan vorgetragen war, bezeugen hiermit durch Namens- reps. Zeichenunterschrift:
(Handzeichen des Sohnes des Sultans Muinin Sagara, Maheneko ade Muinin Sagara.)
(Handzeichen des Sohnes des Sultans Muinin Sagara, Sefo ade Muinin Sagara.)
(Handzeichen des Salim, Beamten des Sultans Muinin Sagara.)
(Handzeichen des Dolmetschers Ramassan.)
(Handzeichen des Dieners Hamisi.)
(Handzeichen des Dieners Marabu.)
(Handzeichen des Dieners Ali.)
(Handzeichen des Dieners Sururu.)
Osmani.
Dr. Karl Jühlke.
J. F. Graf Pfeil.
August Otto.
Am Sonnabend, den 6. Dezember, erscheint Masengo, ältester Sohn des Sultans Muinin Sagara, Herr von Sima, und erklärt seine besondere Freude über die in Aussicht stehende Kolonisation Usagaras und erbittet auch für sich Freundschaft und den Schutz der Gesellschaft für deutsche Kolonisation. Er bezeugt dies durch seine eigenhändige Unterschrift.
(Handzeichen des Masengo.)
Anlage II.
Das deutsch-englische Abkommen vom 29. Oktober/1. November 1888.
i. Deutschland und Großbritannien erkennen die Souveränität des Sultans von Zanzibar über die Inseln Zanzibar und Pemba, sowie über diejenigen kleineren Inseln an, welche in der Nähe der ersteren innerhalb eines Umkreises von 12 Seemeilen liegen; desgleichen über die Inseln Lamu und Mafia.
Dieselben erkennen in gleicher Weise als Besitz des Sultans auf dem Festlande eine Küstenlinie an, welche ununterbrochen von der Mündung des Mininganiflusses am Ausgang der Tunghibucht bis Kipini reicht. Diese Linie beginnt im Süden des Mininganiflusses, folgt dem Laufe desselben fünf Seemeilen und wird dann auf dem Breitenparallel bis zu dem Punkte verlängert, wo sie das rechte Ufer des Rovumaflusses trifft, durchschneidet den Rovuma und läuft weiter an dem linken Ufer entlang.
Die Küstenlinie hat eine Tiefe landeinwärts von zehn Seemeilen, bemessen durch eine gerade Linie ins Innere von der Küste aus bei dem