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Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft : ein Beitrag zum Problem der Schutzbriefgesellschaften und zur Geschichte Deutsch-Ostafrikas / von Bruno Kurtze
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Zusammenfassend wird man sagen können, daß der Ausein­andersetzungsvertrag der DOAG nicht nur die von ihr auf­gewendeten Kapitalien überreichlich ersetzte und verzinste, son­dern darüber hinaus auch den »Unternehmergewinn« sicher stellte, auf welchen die Gesellschaft durch ihre aufopferungsvolle Tätig­keit bei Erwerbung, Erweiterung und Erhaltung des ostafrika­nischen Kolonialbesitzes gegen äußere Feinde und die Gegner in der deutschen Öffentlichkeit gewiß Anspruch hatte.

2. Kapitel.

Die fernere Entwicklung der Privilegien der DOÄG.

Damit sind wir am Ende unserer Aufgabe, eine Darstellung der Tätigkeit zu geben, welche die Gesellschaft auf Grund des Schutzbriefes in den Jahren 188590 entfaltete, und wollen ab­schließend einen Blick auf die Entwicklung derjenigen Rechte werfen, die ihr als Sonderrechte auch nach dem Vertrage vom 20. November 1890 noch verblieben.

Dieser Auseinandersetzungsvertrag trat mit dem 1. Januar 1891 in Kraft, jedoch führte die DOAG im Namen und für Rechnung des Reiches die Zollverwaltung noch bis zum 1. Juli 1891. Dann übernahm das Gouvernement auch auf diesem Ge­biete seine Funktionen, und es blieben der Gesellschaft fortan nur die oben genannten einzelnen Privilegien. Auch sie erfuhren in den folgenden Jahren manche Einschränkung, nicht alle wurden tatsächlich ausgeübt und der größte Teil in einem Vertrage mit der Kaiserlichen Regierung vom 15. November 1902 abgelöst. Ob die DOAG auch nach dieser Abmachung noch den Namen einer Konzessionsgesellschaft oder privilegierten Unternehmung verdient oder ob sie heute als eine einfache Erwerbsgesellschaft angesehen werden muß, ist eine Frage, deren Beantwortung je nach dem Standpunkt des Beurteilers verschieden ausfallen dürfte.

Wir sehen hier von einer Untersuchung dieser Spezialfrage ab und wenden uns zu einer kurzen Erörterung der einzelnen Privilegien und des Gebrauchs, den die Gesellschaft bis zum 1. April 1903 von ihnen machte.

Wie wir bereits feststellen konnten, waren die Bodengerecht- same im so genannten Vertragsgebiet 1 ) anderer Art als außerhalb

l ) Unter »Vertragsgebiet«: ist im folgenden immer das ehemalige Schutzbriefgebiet und das Territorium, für welches der Küsten- oder Zollvertrag Gültigkeit besessen hatte, zu verstehen.