II. Abschnitt.
Die DOAG als Schutzbriefgesellschaft (1885—1891).
i. Kapitel.
Die DOÄG mit vorwiegend politischem Charakter (1885—1887).
§ i-
Entwicklung der inneren Verfassung der DOÄG.
Die Charters oder Oktrois der älteren privilegierten Gesellschaften des 17. und 18. Jahrhunderts regelten mit der Privilegierung zugleich die Verfassung der Körperschaft wenigstens in großen Zügen 1 ). Auch darin unterscheidet sich die DOAG von den älteren Kompagnien und den modernen englischen Chartergesellschaften. Ihr Schutzbrief formulierte die Normen ihrer staatsrechtlichen Kompetenz und ließ die Frage der privatrechtlichen Organisation ganz beiseite. In dem Falle der DOAG, in welchem die Gesellschaftsverfassung den ganz neuartigen kolonialen Verhältnissen und Aufgaben anzupassen war, hätte in dieser Freiheit ein großer Vorzug liegen können. Er wurde aber von der DOAG nicht ausgenützt. Vom direkten Oktroi der Reichsregierung frei, hatte sie die Wahl zwischen einer ganzen Anzahl von Unternehmungsformen. Sie konnte eine der eigentlichen handelsrechtlichen Organisationsformen annehmen, dann aber stand ihr auch die Möglichkeit offen, sich nach Teil II, Titel VI des Allgemeinen Landrechts als Korporation zu konstituieren.
Angesichts dieser Situation entsteht die Frage, warum die DOAG nacheinander mehrere dieser Gesellschaftsformen angenommen hat, jede folgende für ihre Zwecke geeigneter fand als
*) Schmoller, Umrisse und Untersuchungen. Leipzig 1898. S. 469f.