gebenen Inhalt nichts mit einem deutschen Schutzbrief gemein. Ein solcher ist lediglich eine Urkunde über Kompetenz-Verleihung und -Verteilung bezgl. der Hoheitsrechte im Schutzgebiet.
3. Kapitel.
Die Eigenart des Tätigkeitsgebietes der DOÄG.
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Englische Interessen in Ostafrika.
Seit England sich im 17. Jahrhundert in Indien festzusetzen begonnen hatte, bestanden Beziehungen zwischen dem Vereinigten Koni er eich und der Küste Ostafrikas und Arabiens. Inder trieben nach dem Südosten Arabiens, manche auch nach Zanzibar und Mombas Handel, den die Englisch-Ostindische Kompagnie zu schützen und zu pflegen sich veranlaßt sah. In diesem Bestreben hatte sie 1820 von Bombay eine Expedition von Sepoys nach Maskat entsandt, um einen räuberischen arabischen Stamm, der im Gebiet des Seyyid Said von Maskat saß, zu züchtigen.
Vier Jahre später, 1824, war es ein Kapitän der englischen Marine, Owen, der in die Kämpfe zwischen den Saids in Maskat und den Msara in Mombassa eingriff, zwei Dynastien, von denen die erstere die Souveränität auch über das Gebiet der letzteren beanspruchte 1 ). Die Msara, hart bedrängt, baten Owen um englischen Schutz, den er auch gewährte, indem er über Mombassa und seine Dependencen, mit Einschluß von Pemba und der Küste zwischen dem Flusse Pangani und Malindi, das britische Protektorat erklärte. England erkannte sein Vorgehen aber nicht an und annullierte 1826 die Protektoratserklärung. Unter dem Einfluß liberaler Wirtschaftsideen stehend, war das Vereinigte Königreich zu kolonialen Neuerwerbungen damals nicht zu bewegen.
Die Ostindische Kompagnie aber verlor den Kontakt mit Ostafrika nicht, zumal die erstarkende amerikanische, französische und später auch deutsche Konkurrenz sie seit den 30 er Jahren zwang, der Entwicklung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in den arabischen Sultanaten am Indischen Ozean erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden. Der Umstand, daß Seyyid Said seine Residenz im Jahre 1840 von Maskat nach Zanzibar verlegte und
1 ) Kolonial-Politische Korrespondenz, 2. Jahrg. 1886, Nr. 12, S. 45 f.