Der Schutzbrief der DOÄG.
i. Kompetenzverteilung zwischen der Reichsregierung und der Gesellschaft. — 2. Rechtsverhältnis zwischen Schutzgebiet und Reich. •—• 3. Eigenart des Schutzbriefes der DO AG.
Nachdem Dr. Peters, Dr. Jühlke und Graf Pfeil in den Monaten November und Dezember 1884 die Landschaften Usagara, Useguha, Nguru und Ukami durch eine Anzahl von Verträgen 1 ) mit zehn einheimischen Häuptlingen erworben hatten 2 ), kehrte Dr. Peters Anfang Februar nach Deutschland zurück. Die Verträge wurden dem Auswärtigen Amte vorgelegt, welches am 27. Februar 1885, einen Tag nach Beendigung der Kongokonferenz, einen Schutzbrief für die erworbenen Gebiete erteilte. Die Rechtsgültigkeit der mit den Häuptlingen abgeschlossenen Verträge war damit anerkannt.
Offenbar lag Bismarck daran, von der nunmehr vollzogenen Tatsache einer deutschen Erwerbung im sogenannten konventionellen Kongobecken möglichst wenig Aufhebens zu machen, um die Signatarmächte nicht vor den Kopf zu stoßen. Aus diesem Grunde dürfte er den Schutzbrief erst nach Beendigung der Konferenz am 26. Februar erteilt haben. Seine Presse, die Norddeutsche Allgemeine Zeitung, wie die Kreuzzeitung, nahmen nicht einmal Notiz von dem Ereignis, während sie in langatmigen Artikeln den Schlußakt der Kongokonferenz bis auf höchst nebensächliche Einzelheiten beschrieben, oder, wie die Kreuzzeitung, es sich angelegen sein ließen, das in der Konferenz zutage getretene freundschaftliche Verhältnis zwischen Deutschland und Frankreich 3 ) in den Vordergrund der Betrachtung zu stellen.
Erst allmählich, nachdem schon von Kreisen, welche der Gesellschaft für deutsche Kolonisation nicht freundlich gesinnt waren, Gerüchte von dem Scheitern der Gesellschaftsexpedition verbreitet worden waren, sickerte die Neuigkeit durch. Zuerst in der Täglichen Rundschau besprochen, gingen dann auch die Blätter der Regierung darauf ein, jedoch nicht, ohne vorher die Veröffentlichung des Schutzbriefes am 3. März im Reichsanzeiger abgewartet zu haben. Und auch dann noch begnügte sich die Nord-
- 1 ) Es waren 12 Verträge. Einige sind im Anhang I abgedruckt.
2 ) Über den Verlauf der Expedition siehe Dr. Peters, a. a. O., S. 70ff., und Wagner, a. a. O., S. 25ff.
3 ) Vgl. Anton, Entwicklung des französischen Kolonialreiches. Dresden 1897. S. 2Öff.