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Die Rechtspflege.
eine Verordnung des Gouverneurs zwar die Handlung für strafbar erklärt, aber keine Strafandrohung ausgesprochen hat. 857 ) — Die Strafe ist nur anwendbar, wenn eine Straftat vorliegt, außerordentliche, insbesondere Verdaehtsstrafen sind deshalb unzulässig. 858 )
§ 2V.
Das Verfahren.
Die Scheidung zwischen Weiß und Farbig gilt auch für das Gebiet des Rechtspflegeverfahrens. 859 )
I. Das Verfahren für Weiße.
Der leitende Satz ist, daß beim Verfahren für Weiße das mutter- ländische Recht anzuwenden ist, soweit es nicht Einrichtungen und Verhältnisse voraussetzt, an denen es für das Schutzgebiet fehlt. Es gelten demnach die Vorschriften der Reichsgesetze und der allgemeinen preußischen Gesetze 86 °) über das Verfahren und die Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie in Strafsachen. 801 ) Indessen von diesem allgemeinen Grundsätze werden verschiedene Ausnahmen gemacht. Sie sind teils in den auch in den Schutzgebieten eingeführten Vorschriften des Konsularrechtes enthalten, teils auch sind sie kraft gesetzlicher Ermächtigung vom Kaiser durch Verordnung 862 ) geschaffen.
1. Besonderheiten des bürgerlichen, des Konkurs- und des freiwilligen Gerichtsbarkeitsverfahrens. SR 3 ) Das gesamte bürgerliche Ver
fahren richtet sich nach den für die Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften, jedoch findet in Rechnungssachen, Auseinandersetzungen und ähnlichen Prozessen das landgerichtliche vorbereitende Verfahren statt. Gegen die Urteile des Bezirksrichters sind Berufung und Beschwerde an das Obergericht gegeben, falls der Wert des Streitgegenstandes 300 Mark übersteigt. Der Richter kann aber seine durch sofortige Beschwerde angefochtene Entscheidung stets selbst abändern. Die Berufung wird durch Einreichung eines Schriftsatzes eingelegt. Die Berufungsschrift ist der Gegenpartei durch den Bezirksrichter von Amts wegen zuzustellen. Das Obergericht bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen und macht ihn den Parteien bekannt. 804 ) Bis zur Schaffung eines Kolonialgerichtshofes ist das Rechtsmittel der Re-
S57 ) V. v. 28. Juni, v. 8. Aug., v. 17. Dez., v. 24. Nov. 1902 VI, 482, 495, 534, 555.
SM ) V. v. 27. Febr. 1896 II, 213.
8W ) § 4 Sch.-G.-G.; Kais. V. v. 9. Nov. 1900 § 2.
80 °) Vgl. oben S. 179.
MI ) § 3 Sch.-G -G., §§ 19 u. 20 K.-G.-G.
MJ ) § 6 Sch.-G.-G u. Kaiser! V. v. 9. Nov. 1900.
B0:l ) Sassen, Zwangsvollstreckung und Rechtshilfe in den deutschen Kolonien (Zeitschr. 1 Kolpol. XII, 685 ff.).
,M ) § 3 Sch.-G.-G., §§ 41-45 K.-G.-G.