Print 
Einführung in das deutsche Kolonialrecht / von H. Edler von Hoffmann
Place and Date of Creation
Page
222
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

222

Die Rechtspflege.

eine Verordnung des Gouverneurs zwar die Handlung für strafbar er­klärt, aber keine Strafandrohung ausgesprochen hat. 857 ) Die Strafe ist nur anwendbar, wenn eine Straftat vorliegt, außerordentliche, ins­besondere Verdaehtsstrafen sind deshalb unzulässig. 858 )

§ 2V.

Das Verfahren.

Die Scheidung zwischen Weiß und Farbig gilt auch für das Gebiet des Rechtspflegeverfahrens. 859 )

I. Das Verfahren für Weiße.

Der leitende Satz ist, daß beim Verfahren für Weiße das mutter- ländische Recht anzuwenden ist, soweit es nicht Einrichtungen und Ver­hältnisse voraussetzt, an denen es für das Schutzgebiet fehlt. Es gelten demnach die Vorschriften der Reichsgesetze und der allgemeinen preu­ßischen Gesetze 86 °) über das Verfahren und die Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie in Strafsachen. 801 ) Indessen von diesem allgemeinen Grundsätze werden verschiedene Ausnahmen gemacht. Sie sind teils in den auch in den Schutzgebieten eingeführten Vorschrif­ten des Konsularrechtes enthalten, teils auch sind sie kraft gesetzlicher Ermächtigung vom Kaiser durch Verordnung 862 ) geschaffen.

1. Besonderheiten des bürgerlichen, des Konkurs- und des frei­willigen Gerichtsbarkeitsverfahrens. SR 3 ) Das gesamte bürgerliche Ver­

fahren richtet sich nach den für die Amtsgerichte maßgebenden Vor­schriften, jedoch findet in Rechnungssachen, Auseinandersetzungen und ähnlichen Prozessen das landgerichtliche vorbereitende Verfahren statt. Gegen die Urteile des Bezirksrichters sind Berufung und Beschwerde an das Obergericht gegeben, falls der Wert des Streitgegenstandes 300 Mark übersteigt. Der Richter kann aber seine durch sofortige Be­schwerde angefochtene Entscheidung stets selbst abändern. Die Berufung wird durch Einreichung eines Schriftsatzes eingelegt. Die Berufungs­schrift ist der Gegenpartei durch den Bezirksrichter von Amts wegen zu­zustellen. Das Obergericht bestimmt den Termin zur mündlichen Ver­handlung von Amts wegen und macht ihn den Parteien bekannt. 804 ) Bis zur Schaffung eines Kolonialgerichtshofes ist das Rechtsmittel der Re-

S57 ) V. v. 28. Juni, v. 8. Aug., v. 17. Dez., v. 24. Nov. 1902 VI, 482, 495, 534, 555.

SM ) V. v. 27. Febr. 1896 II, 213.

8W ) § 4 Sch.-G.-G.; Kais. V. v. 9. Nov. 1900 § 2.

80 °) Vgl. oben S. 179.

MI ) § 3 Sch.-G -G., §§ 19 u. 20 K.-G.-G.

MJ ) § 6 Sch.-G.-G u. Kaiser! V. v. 9. Nov. 1900.

B0:l ) Sassen, Zwangsvollstreckung und Rechtshilfe in den deutschen Ko­lonien (Zeitschr. 1 Kolpol. XII, 685 ff.).

,M ) § 3 Sch.-G.-G., §§ 41-45 K.-G.-G.