Vierter Abschnitt.
Die Rechtspflege.
§ 22.
Allgemeines.
Die vor der Erwerbung vorhandene Rechtsordnung einer Kolonie beeinflußt in weitgehendem Maße die weitere Rechtsentwickelung. Zwei Möglichkeiten sind gegeben. Die Kolonie kann im Besitze einer zivilisierten Macht gewesen sein, welche bereits eine Rechtsordnung geschaffen hatte. Die Erwerbung findet auf dem Wege der Eroberung oder der Abtretung statt (by conquest or cession from other nations). 608 ) Die Rechtsordnung, welche der neue Besitzer vorfindet, kann er, da sie eine auf europäischen Anschauungen beruhende ist, zunächst in Kraft lassen, unter Vorbehalt späterer Änderungen. Solche Änderungen sind ganz naturgemäß besonders notwendig, soweit es sich um das Verhältnis der Staatsgewalt zum Untertanen handelt, 600 ) dagegen wird sie weniger dringend, und in vielen Fällen sogar in Rücksicht auf die angesessene, an das bisherige Recht gewöhnte europäische Bevölkerung unerwünscht sein, wo das bürgerliche, das Straf- und das Prozeßrecht in Frage kommt. Dementsprechend behielt in den englischen Kolonien Niedereauada und Mauritius dauernd das französische Recht, in Ceylon, der Kapkolonie, Natal, Britiseh-Guayana das römisch-holländische, in Trinidal das spanische vorwiegend Geltung. — In den deutschen Schutzgebieten fand sich, abgesehen von Karolinen, Palau und Marianen und — wenn man will — Samoa keine von einer europäisch-zivilisierten Macht geschaffene, auf europäischen Anschauungen beruhende Rechtsordnung. Auf den früher spanischen Inseln wurde die deutsche Rechtspflegeordnung nicht gleich, sondern erst zum 1. Januar 1901 eingeführt, 610 ) dagegen wurden die von der spanischen Regierung erlassenen Verordnungen und Instruk-
Literatur zum ganzen vierten Abschnitt'; Seelbach, Grundzüge der Rechtspflege in den deutschen Kolonien 1904; Naendrup, Entwickelung und Ziele des Kolonialrechts 1907; S i e g I i n, Die koloniale Rechtspflege 1908 (Kolonialr. Abhdlgn., herausgeg. v. Naendrup Heft 1).
60e ) Tarring, Law relating to the Colonies S. 2, 16 ff., 26 ff.
eo °) Tarring S. 17.
al °) Vgl. § 2 der Kaiserl. V. v. 18. Juli 1899 IV, 80; Kais. V. v. 9, Nov, 1900 § 14.