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Einführung in das deutsche Kolonialrecht / von H. Edler von Hoffmann
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Die Rechtspflege.

halb des Gruben- oder Schürffeldes keiner Erlaubnis zum Besitz. Im Be­zirke Lüderitzbucht ist das Betreten des Diamantgebietes nur unter be­sonderen Bedingungen gestattet, Eingeborene müssen sich körperliche Durchsuchung gefallen lassen u. s. w.

Der Fiskus zieht abgesehen von der Verwertung der von ihm er­worbenen privaten Diamantbergbaurechte erheblichen Gewinn daraus, daß für Edelsteine die Förderungsabgabe von 2 auf 10 v. H. des Wertes erhöht ist, ferner durch den Ausfuhrzoll von 33Vs v. II. des Wertes.

III. Das Bergrecht in Kiautscliou. 831 )

In Kiautschou herrscht reines Bergregal für alle Bergbaumineralien des preußischen Allgemeinen Berggesetzes. Aufsuchung und Gewinnung steht nur dem Fiskus zu. Der Fiskus hat auch das ausschließliche Hecht, Salz aus Seewasser zu gewinnen. Nach Bedarf wird Privatpersonen gegen Gebühr die Erlaubnis zur Salzgewinnung erteilt. Die Ausfuhr und Verwendung des Salzes zu gewerblichen Zwecken ist mit einer Ab­gabe belastet.

§ 26 .

Das Strafrecht.

Wie das bürgerliche so ist auch das Strafrecht der deutschen Schutz­gebiete ein zweifaches, es gibt ein Strafrecht der Weißen und ein Straf­recht der Farbigen.

I. Das Strafrecht der Weißen.

Für das Gebiet des bürgerlichen Hechtes ist, wie gezeigt, sowohl das Keichsrecht wie auch, soweit dieses das bürgerliche Recht nicht regelt, das Landesrecht, und zwar das preußische, eingeführt. Bei der Einführung des Strafrechtes hat man sieh auf das Keichsrecht beschränkt. 832 ) Nun gibt es ja im Mutterlande auch Landesstrafrecht. An seine Stelle tritt für die Schutzgebiete eigenes Kolonialstrafrecht. Der Kaiser und die Be­hörden sind befugt, das Gebiet des Landesstrafrechts auf dem Verord­nungswege zu regeln. 833 )

1. Das eingeführte Reichsrecht. In den Schutzgebieten geltendie dem Strafrecht angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze. 834 ) Es er­scheint damit das gesamte Reichsstrafrecht als eingeführt in den Schutz­gebieten. Es ist dabei hervorzuheben, daß nicht ganze Strafgesetze ein­geführt sind, ebensowenig wie ganze bürgerliche Gesetze, sondern die vom mntterländischen Gesetzgeber geschaffenen Strafrechtssätze, wo immer sie sich finden. Auch hier wird, wie bei dem bürgerlichen Rechte, von Fall

M1 ) V. des Rk. v. 16. Mai 1903 VII, 306; V. v. 12. März 1910 Amtsbl. XI, 59.

Literatur zu § 26: Doerr, Deutsches Kolonialstrafrecht (Zeitschr. f. Kolpol. X, 321338) ; Kraus, Reichsstrafrecht und Deutsche Schutzgebiete 1911; v. Hoffmann, Kolonialgewerberecht S. 8 ff.

6K ) Sch.-G.-G. § 3 u. K.-G.-G. § 19 Z. 2.

*) Sch.-G.-G. §§ 6 Ziffer 1 und 15.

*) Sch.-G.G. § 3 u. K.-G.-G. § 19 Ziffer 1.