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Einführung in das deutsche Kolonialrecht / von H. Edler von Hoffmann
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Daa Bergrecht.

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der sie den Eingeborenen zur Nutzung überläßt. Da infolge dieser Vor­schriften für die weißen Grundeigentümer eine oft unerwünschte Un­sicherheit über die Dauer ihres Rechtes besteht, so ist angeordnet, daß der Gouverneur auf Antrag durch eine schriftliche Erklärung feststellen kann, in einigen Fällen sogar muß, daß ein bestimmtes Grundstück oder Gruppen von solchen nicht in der angegebenen Weise zu Gunsten der Eingeborenen enteignet werden können.

§ 25.

Das Bergrecht.

Der reiche Gewinn, den die Ausbeutung der mineralischen Boden­schätze verheißt, hat oft die Kolonisation in ganz besonderer Weise ge­fördert. Die Aussicht, ungeheure Schätze von Edelmetallen und Edel­steinen zu erlangen, zog Spanier und Portugiesen nach Amerika. Das Goldfieber hat Einwanderer in großen Mengen nach Westaustralien und nach Kalifornien getrieben. Auch Südwestafrika hat einen beson­deren Aufschwung genommen, seit dort Diamanten in großen Mengen gefunden worden sind. Wie für das Landwesen bedarf es nun auch für das Bergwesen einer besonderen Regelung, die sich den kolonialen Verhältnissen anpaßt. Die gleichen Schwierigkeiten, die für das erstere gegeben sind, bestehen auch für das Bergrecht. Es ist zunächst notwendig eine Auseinandersetzung mit denjenigen Rechtsverhältnissen, deren Entstehung schon vor der Zeit der deutschen Schutzgewalt liegt. Es sind die Rechte der Eingeborenen, die in einzelnen Schutzgebieten einen Tagebau betrieben, ferner der Bergrechte, welche Europäer von den Eingeborenengemeinwesen erworben hatten. 800 ) Weiter ist auch hier von Bedeutung die Frage der Konzessionsgesellschaften.

In erster Linie würde sich das Bergrecht, soweit seine bürgerlich­rechtliche Seite in Frage kommt, für Europäer nach dem preußischen Berggesetz richten. 801 ) Indessen die Unanwendbarkeit des mutterlän­dischen Rechtes war bald klar. Der Kaiser wurde deshalb ermächtigt, das Bergwerkseigentum für Europäer auf dem Wege der Verordnung zu regeln. 802 ) Da ihm dieses Recht inbetreff der Eingeborenen schon ohne weiteres zusteht, so vereinigt sich das gesetzgeberische Verfahren in einer Hand. Die Regelung in den afrikanischen Gebieten geschah zuerst durch Einzelverordnungen, von denen die meisten der Regalität

Literatur zu § 25: Schulte, Das Bergrecht der deutschen Schutz­gebiete (Diss. Leipzig), 1910; Engelmann, Das Bergrecht in den deutschen Schutzgebieten (Diss. Erlangen), 1910; Per eis, Das Bergrechtsabkommen u. s. w. 1910, Bibliothöque Coloniale Internationale: Le rdgime minier, Bruxelles 1903; R e i n s c h , Colonial administraition; Jäckel, Die Land­gesellschaften 1909.

,M ) Vgl. oben S. 195.

,M ) Sch.-G.-G. § 3, K.-G.-G. § 19.

6M ) Sch.-G.-G. § 3, K.-G.-G. § 21.