Das Grundstücksrecht.
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6. Schuldenverbot in Samoa. 731 ) Durch übereinstimmende Ortsstatute haben die samoanischen Dorfgemeinden ihren Angehörigen verboten, bei Weißen oder Farbigen Schulden zu machen, Zuwiderhandlungen werden bestraft. Der Gouverneur hat diesen Statuten Gesetzeskraft verliehen und gleichzeitig bestimmt, daß Eechtsgeschäfte Weißer, deren Inhalt eine Kreditgewährung an Eingeborene ist, nichtig sind.
§ 24 .
Das Grandstücksrecht.
Die Regelung der Landfrage ist eine der wichtigsten Aufgaben, welche dem Kolonialgesetzgeber gestellt ist. Die kolonialen Zustände, welche hier besonders stark von den mutterländischen abweichen, machen eine von der europäischen sehr verschiedene Gestaltung der Landordnung notwendig. Wenn nun auch die Darstellung und eingehende Erörterung der wirtschafts- und rassepolitischen Fragen, die diese Besonderheit bedingen, nicht in den Rahmen einer reehtswissenschaftlichen Behandlung des Landwesens fallen, so müssen doch wenigstens in kurzen Zügen die Hauptmomente dieser Art hervorgehoben werden, soweit von ihrer Kenntnis das Verständnis der Rechtsordnung abhängt. 732 )
Die Aufgabe, welche der Kolonialgesetzgeber zu lösen hat, besteht in der zweckmäßigen Verteilung von Grund und Boden auf die Bevölkerung.
Das Vorhandensein von zwei Bestandteilen, des weißen und des farbigen, in dieser Bevölkerung, bereitet in erster Linie Schwierigkeiten. Auf der einen Seite muß den Kolonisten die Möglichkeit gegeben werden, sich der wirtschaftlichen Ausnutzung des Koloniallandes zu widmen. Ist doch der Hauptzweck der Erwerbung einer Kolonie, daß das neue Land den Angehörigen des Kolonialstaates auch neue wirtschaftliche Möglichkeiten bieten soll. So muß für die Kolonisten Land vorhanden sein, welches sie entweder — so in den Ackerbau- oder Ansiedlungskolonien — mit eigenen oder fremden weißen Kräften, oder aber — so in den Plantagenkolonien — durch farbige Hilfskräfte bearbeiten. Auf der anderen Seite ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß die Eingeborenen durch die Kolonisten nicht in einer Weise ihres Grundbesitzes entsetzt werden, daß sie der Verarmung anheimfallen. Es ist vielmehr dafür Sorge zu tragen, daß sowohl die gegenwärtige wie die zukünftige Eingeborenenbevölkerung das zu ihrem Unterhalte notwendige Land besitzt. Das fordert in jedem
781 ) Bekanntmachung v. 11. Januar 1908 XII. 33.
Literatur zu § 24: Schlimm, Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien 1905; P r e y e r . Die Rechtsverhältnisse am Grundeigentum im Schutzgebiete von Kiautschou 1906. Spezialliteratur zu einzelnen Fragen später.
732 ) Es sei verwiesen auf die allgemeinen Darstellungen der Kolonialpolitik, bes.: Leroy-Beaulieu, De la Colonisation chez les peuples modernes; Zimmermann, Kolonialpolitik: Reinsch. Colonial Administration; Köbner, Einführung in die Kolonialpolitik. In diesen Werken ist die Spezialliteratur angegeben.
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