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Einführung in das deutsche Kolonialrecht / von H. Edler von Hoffmann
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Die Rechtspflege.

Schutzgebieten ansässigen Weihen, daß die Rassenverschiedenheit, wie überhaupt die Geschlechts Verbindung, so auch deren gesetzliche F orm, die Ehe ausschließt. Wenn also der Kolonialgesetzgeber auf der einen Seite dem Farbigen, auf der anderen dem Weißen die Eheschließungsform gibt, es aber unterläßt eine für beide gemeinsame zu schaffen, so ist das keine Unterlassungssünde, welche der Jurist durch Auslegungskunststücke suchen müßte, gutzumachen, sondern für die Verbindung zwischen Weiß und Farbig ist einfach ebenso in Wahrnehmung eines staatlichen Inter­esses keine Form gegeben, wie man früher absichtlich keine für Christen und Juden gemeinschaftliche Eheschließungsform gab. Diesen Grund­sätzen gemäß ist auch der deutsche Kolonialgesetzgeber vorgegangen. Die Ehen der Farbigen untereinander werden nach ihrem Stammesreehte oder in einem Falle 665 ) nach dem vom deutschen Gesetzgeber besonders ge­schaffenen Rechte geschlossen. Die Ehen von Weißen untereinander werden ausschließlich in der im Schutzgebietsgesetze geregelten Form eingegangen. Der Weiße kann also im Schutzgebiete keine nach dem für ihn geltenden Recht gültige Ehe in einer anderen Form schließen. Schließt er etwa eine Verbindung nach Stammesrecht, so kann dies von den Eingeborenen vielleicht als Ehe angesehen werden, für die Weißen und ihre Rechtsordnung ist es nur ein Konkubinat. Den Farbigen steht es nun nicht frei, sich der Eheschließungsform der Weißen zu bedienen. Sie sind von ihr ausdrücklich ausgeschlossen. 666 ) So hat jeder Be­völkerungskreis seine Eheschließungsform für sich, eine gemeinsame fehlt und alle Verbindungen, welche unter Angehörigen verschiedener Kreise unter Benutzung der europäischen Form geschlossen sind, sind im Sinne des deutschen Rechtes keine Ehen. Nur wenn der Farbige in den früher erwähnten Ausnahmefällen an der Rechtsordnung der Weißen teilnimmt, können Weiße und Farbige eine deutsche Ehe ein gehen. 087 )

§ 23 .

Das bürgerliche Recht.

Es wurde klargelegt, daß für Weiße und Farbige gesonderte Rechts­ordnungen gelten und so muß man hier auch zwischen dem bürgerlichen Rechte der Weißen und dem der Farbigen scheiden.

I. Das Recht der Weißen.

Es gelten für die Weißen die dem bürgerlichen Rechte angehörigen Vorschriften der Reichsgesetze und der daneben innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechtes d. h. bis zum 1. Januar 1900 in Kraft stehenden allgemeinen Gesetze. 666 ) Es

Mr ') Vgl. unten S. 189.

) Sch.-G.-G. § 7 Abs. 3, Kais. V. v. 9. Nov. 1900 § 2. mi ) Meinen Ausführungen stimmt zu v. Stengel in Ztschr. f. Kolpol. XII. 197. :

) Sch.-G.-G. § 2 und K.-G.-G. § 19 Ziffer 1; vgl. dazu v. Hoffmann, Kolonialgewerberecht S. 6 ff., Gerstmeyer S. 73, Hopfner S. 26.