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Einführung in das deutsche Kolonialrecht / von H. Edler von Hoffmann
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Die Verwaltung.

§ 21 .

Auswärtige Angelegenheiten.

Die Schutzgebiete sind nicht selbständige völkerrechtliche Persön­lichkeiten, sie sind im Verhältnis zum Auslande nur Teile des einen deut­schen Gesamtstaates. 004 ) Sie würden demnach durch die völkerrecht­lichen Verträge zusammen mit dem Mutterlande berechtigt und ver­pflichtet und es ist zu behaupten, daß das auch insoweit der Fall ist, als nicht durch die Kechtsnatur der Kolonie eine Ausnahme bedingt ist. So­weit diese Besonderheit nicht in Frage kommt, wie etwa bei politischen Bündnissen, bilden Mutterland und Schutzgebiete einen einheitlichen Vertragsteil. Anders ist es da, wo durch einen Vertrag die Vertragsteile verpflichtet werden, ihre innere Bechtsordnung und Verwaltungspraxis in einem bestimmten Sinne zu gestalten. Derartige Abkommen gelten der völkerrechtlichen Praxis gemäß nur für das Mutterland, werden nur für dieses abgeschlossen, es sei denn, daß die Geltung ausdrücklich im Ver­trage auf die Kolonien ausgedehnt wird. Vielfach wird in solchen Ver­trägen für die Kolonien der Beitritt zugelassen. Daß derartige Ab­kommen nicht auch ohne weiteres für die Kolonien gelten, hat seinen Grund darin, daß sie Gebiete grundsätzlich besonderen Bechtes sind, daß sie mit dem Mutterlande kein innerlich geschlossenes Bechtsgebiet bilden und es immer einer besonderen Prüfung bedarf, oh eine Änderung auch ihrer Bechtsordnung zulässig oder wünschenswert ist. Ebenso wie für das Mutterland, so werden auch für die Schutzgebiete allein geltende völkerrechtliche Verträge geschlossen, so z. B. besteht ein Auslieferungs­vertrag mit den Niederlanden und ihren Kolonien, der nur auf die Schutzgebiete Anwendung findet. 600 )

Da Mutterland und Schutzgebiete völkerrechtlich eine Einheit bil­den, so kann ihre Vertretung auch nur eine einheitliche sein. Sie steht dem Kaiser und den allgemein zur Vertretung des Beiches nach Außen zu­ständigen Organen zu. Worauf beruht das Vertretungsrecht des Kaisers im Verhältnis zu dem deutschen Gesamtstaate? Für das Mutterland er­gibt sich seine Befugnis aus dem Artikel 11 B.-V. Es besteht vielfach die Anschauung, 006 ) daß diese Bestimmung auch maßgebend für die Ver­tretung der Schutzgebiete sei. Dem ist zu widersprechen. Der Artikel 11 bestimmt die kaiserlichen Vertretungsbefugnisse nach Innen, d. h. er legitimiert den Kaiser gegenüber den anderen Organen des Beiches, er bildet in erster Linie einen Satz des innerstaatlichen, mutterländischen Bechts. Da er aber zur Beichsverfassung gehört und diese in den Schutz­gebieten nicht gilt, so ist er für das Verhältnis des Kaisers zu diesen ohne rechtliche Bedeutung. Wenn der Khiser nach innerstaatlichem

eM ) Vgl. oben S. 19.

) Vertrag v. 21. Sept. 1897 II, 359.

8) Vgl. z. B. F 1 o r a c k , Die Schutzgebiete, ihre Organisation und Verwal­tung 1905 S. 26.