Print 
Einführung in das deutsche Kolonialrecht / von H. Edler von Hoffmann
Place and Date of Creation
Page
88
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

Dritter Abschnitt.

Die Verwaltung.

§ 13 .

Allgemeines.

I. Koloniales und mutterländisches Verwaltungsrecht.

Das Verwaltungsrecht ist derjenige Teil der Rechtsordnung, welcher auch in den alten Gebieten europäischer Kultur, im Mutterlande, am häufigsten Veränderungen unterworfen ist, je nachdem sich die gesell­schaftlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Zustände verändern, auf welche sich die Verwaltungsrechtsordnung bezieht. In den Kolonien ist nun aber die Veränderlichkeit eine weit stärkere, da hier jene Zu­stände weit größeren Verschiebungen als im Mutterlande unterliegen. Auf dem Gebiete des heimischen Verwaltungsrechtes bestehen ferner größere partikulare Verschiedenheiten als z. B. im bürgerlichen, im Straf- und Prozeßrecht. Ebenso ist das koloniale Verwaltungsrecht in starkem Maße ein partikulares, da hier auf große Verschiedenheiten der zu regelnden Zustände Rücksicht genommen werden muß. In­dessen ist es doch auf der anderen Seite in steigendem Maße möglich geworden, auf Grund der gemachten Erfahrungen gemeinschaftliche Normen zu schaffen. In seltenen Fällen gelten sie für alle Schutz­gebiete. Meist sind sie nur für bestimmte Gruppen in Kraft. Am häufigsten ist von den allgemeinen Maßregeln Kiautschou ausgeschlossen, da hier die ganzen Verhältnisse stark von den in anderen Schutzgebieten herrschenden abweichen. In einigen Fällen, so z. B. beim Gouverne­mentsrat und beim Bergrecht sind die tropischen Kolonien Gebiete gleichen Rechtes; dann wieder z. B. für die internationalen Normen über Waffen- und Alkoholpolizei bilden die afrikanischen Schutzgebiete in ge­wissem Sinne eine Einheit u. s. w.

Der Umfang der Verwaltung in den Schutzgebieten ist teils enger teils weiter als im Mutterlande. Enger insofern als man es hier noch nicht mit so fein verzweigten Verhältnissen und Zuständen zu tun hat, wie im Mutterlande, und es daher auch nicht der gleichen Menge von Verwaltungsrechtsnormen bedarf. Weiter aber ist er, weil hier noch die besondere Berücksichtigung der Eingeborenen und ihrer Verhältnisse hin- zukommt.