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Die Verwaltung.
5. Militärverwaltung .° 40 ) An der Spitze der Militärverwaltung steht der Reichskanzler (Staatssekretär), so daß militärischer Befehl und Militärverwaltung Zusammentreffen und Reibungen ausgeschlossen sind. Das Prinzip der personellen Vereinigung der beiden Zweige der Staatstätigkeit ist auch für die unteren Stufen maßgebend. Die höchste örtliche Entscheidung hat der Gouverneur, unter ihm der Kommandeur, welcher dann die Oberleitung der speziellen Militärverwaltungsbehörde, der Intendantur, hat, welcher die auf die ökonomischen Angelegenheiten der Schutztruppen bezügliche örtlichen Angelegenheiten zugewiesen sind; hierhin gehören insbesondere Besoldung und Verpflegung, Unterbringung, Bekleidung, Beschaffung von Waffen und Munition, das Magazinwesen, Etatskontrolle und das gesamte Kassen- und Rechnungswesen. Die Kassengeschäfte werden beim Stabe von der Gouvernementshauptkasse, bei den Stationen von der betreffenden Bezirks- oder Stationskasse geführt. In den ökonomischen Angelegenheiten unterstehen die Stationen der Schutztruppe der Intendantur und ihr ist insoweit der Stationschef und mit ihm der Rechnungsführer, wenn ein solcher der Station zugeteilt ist, verantwortlich.
§ 20 .
Finanzverwaltung.
I. Die Finanzhoheit.
Als mit der Erwerbung der deutschen Schutzgebiete ein erweiterter deutscher Staat geschaffen wurde, entstanden Fragen finanzrechtlicher Natur. Das eine ist sicher, daß die Finanzhoheit, die einen Teil einer jeden höchsten Staatsgewalt ist, auch in der dein Reiche zustehenden Schutzgewalt, mindestens soweit sie Staats- und nicht bloß Protektoratsgewalt war, enthalten sein mußte, so daß also das Reich in den Schutzgebieten Finanzhoheit besaß. Wie sollte sie aber ausgeübt werden? Die Lösung der Frage wäre dann sehr einfach gewesen, wenn man die Schutzgebiete dem Mutterlande eingefügt, sie mit demselben zu einem einheitlichen Rechts- und Staatswirtsehaftsgebiete gemacht hätte, indem man die Reichsverfassung einführte. Es galt dann das Budgetrecht der Reichsverfassung auch für sie. Die Einführung fand nicht statt. Trotzdem wurde von einigen Seiten behauptet, das Reichsbudgetrecht fände auch auf die Schutzgebiete Anwendung, denn deren Einnahmen und Ausgaben seien solche des Reiches. 500 ) Diese Annalnne unterstellt, daß Mutterland und Schutzgebiete ein staatswirtschaftliches Ganzes bilden.
c “) Schtr.-O. §§ 25-32.
Literatur zu § 20: Seitz, Grundsätze über Aufstellung und Bewirtschaftung des Etats der deutschen Schutzgebiete 1905; Gaul, Finanzrecht der deutschen Schutzgebiete 1907; Weber, Die koloniale Finanzverwaltung 1909; Radlauer, Finanzielle Selbstverwaltung und Kommunalverwaltung de,r Schutzgebiete 1910.
“°) Bornhak im Archiv f. Öffentl. R. II, 1 S. 47 f.; II a e n e 1, Deutsches Staatsrecht T. 852.