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Einführung in das deutsche Kolonialrecht / von H. Edler von Hoffmann
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Heereswesen.

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und eine wirtschaftliche Gefährdung des betreffenden Pflanzungsunter­nehmens durch das vertragswidrige Verhalten der Arbeiter herbeigeführt werden kann. Daher halten sich die Kolonialregierungen für befugt, den farbigen Arbeiter, den sie stärker schützen, auch stärker zur Arbeit anzuhalten, als den europäischen. Als Zwangsmittel werden, unter Be­rücksichtigung der Anschauungen der Farbigen, auch Körperstrafen als zulässig angesehen. Es bestehen für die afrikanischen Schutzgebiete, für Neuguinea und für Kiautsehou und die Kulis in Samoa verschiedene, im wesentlichen aber übereinstimmende Vorschriften über die Zucht­befugnisse gegenüber den im weitesten Sinne kontraktbrüchigen farbigen Arbeitern. Die Zuehtstrafen sind zulässig wegen fortgesetzter Trägheit, wegen Widersetzlichkeit oder unbegründeten Verlassens der Stelle, sowie wegen sonstiger erheblicher Verletzung des Dienstverhältnisses. Erforder­lich zur Bestrafung ist ein Antrag des Arbeitgebers. Zur Verhängung der Strafe ist der Beamte befugt, der die Strafgerichtsbarkeit über die Ein­geborenen ausübt, und, wo ein besonderer Beamter für das Arbeiterwesen vorhanden ist, dieser. Es sind zulässig Freilieits-, Vermögens- oder körperliche Strafen. Die letzteren werden im wesentlichen nach den für die Strafrechtspflege der Farbigen gültigen Regeln verhängt und voll­streckt. 520 )

§ 19 -

Heereswesen.

Die Sicherheit der Schutzgebiete wird teils durch die Streitkräfte des Mutterlandes, teils durch eigene Machtmittel geschützt.

I. Der Schutz durch das Mutterland.

Die Schutzgebiete und das Deutsche Reich bilden eine politische Ein­heit und durch Vorgänge, welche den einen Teil berühren, kann der an­dere, als Teil der Gemeinschaft, mitbetroffen werden. So insbesondere w'ird der Verlust eines Schutzgebietes durch feindliche Eroberung oder Aufstand die politischen Interessen des Deutschen Reiches empfindlich treffen können. Das Mutterland hat ein Interesse an der Sicherheit und Unversehrtheit der Sehutzgewalt. Deshalb wird es nötigenfalls mit seinen eigenen militärischen Machtmitteln zugunsten eines bedrohten Schutz­gebietes einschreiten. Eine rechtliche Verpflichtung zur Gewährung des Schutzes besteht im Verhältnis zum einzelnen Schutzgebiete aber nicht.

Es erhebt sich nun die Frage nach der Berechtigung des Reiches, zu­gunsten der Schutzgebiete über Heer und Flotte zu verfügen, eine Frage, welche gelegentlich des letzten, vom Reiche geführten Kolonialkrieges er­örtert worden ist. Sie ist begründet nach folgenden politischen Er­wägungen. Ein Kolonialkrieg ist ein Krieg der, wie gesagt, im politischen Interesse auch des Mutterlandes geführt wird, er berührt dieses aber doch nicht in dem Maße, wie ein Krieg, bei welchem es unmittelbar dadurch

") Vgl. dazu unten S. 227.

Literatur zu § 19: Sassen, Deutsches Kolonialmilitärrecht 1911 (konnte nicht mehr benutzt werden).