Das Arbeiterwesen.
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Zessionen, die mit Landkonzessionen 481 ) verbunden werden, angelegt. Es besteht zwar kein ausgesprochener Eechtssatz, daß es einer Konzession bedürfe. Indessen man darf behaupten, daß sich die Praxis schon zur festen Eegel entwickelt hat. 482 ) Zur Verwaltung der staatlichen und Beaufsichtigung der privaten Bahnen bestehen Eisenbahnkommissariate, in Südwestafrika die Kaiserliche Eisenbahn Verwaltung als selbständige Behörde; der Bahnverkehr wird durch Polizeiverordnungen geregelt. 483 )
A Schiffahrt. Die Gesetzgebung der Schutzgebiete bezieht sich im Wesentlichen nur auf das Landungs- und Brückenwesen beim Verkehr zur See. In Südwestafrika besteht als selbständige Behörde das Kaiserliche Hafenamt. 484 )
§ 18.
Das Arbeiterwesen.
Von grundlegender Bedeutung für das Wohlergehen einer Kolonie ist die Eegelung der Arbeiterfrage. Sie weicht von der im Mutterlande erheblich ab. Sie zeigt zwei Seiten, denn in den Kolonien ist scharf zwischen weißen und farbigen Arbeitern zu unterscheiden, die nach gesonderter Eechtsordnung leben.
I. Weiße Arbeiter.
Auf die weißen Arbeiter anwendbar sind die für die Europäer eingeführten Sätze des mutterländischen Eechtes, insbesondere haben für die gewerblichen Arbeiter in den Schutzgebieten die dem bürgerlichen Eechte angehörenden Vorschriften der Gewerbeordnung Kraft. 485 ) Nicht dagegen sind in den Schutzgebieten die Arbeiterversicherungsgesetze eingeführt. Durch landesrechtliche Bestimmungen ist in Ostafrika, 483 ) Kamerun 487 ) und Togo 488 ) den Arbeitgebern die Verpflichtung auferlegt, ihre aus Europa stammenden Angestellten auf eigene Kosten in ihre Heimat zurückzubefördern, wenn der Arbeitsvertrag durch Zeitablauf oder durch Entlassung bezw. Kündigung seitens des Arbeitgebers erloschen oder endlich infolge Krankheit der Angestellte gezwungen ist, das Schutzgebiet zu verlassen. Die Pflicht erlischt mit dem Ablauf von zwei, in Ostafrika einem Monat nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder mit dem Eintritt des Angestellten in den Dienst eines andern Arbeitgebers. In Ostafrika und Togo ist Voraussetzung der Verpflich-
481 ) Vgl. unten S. 196 f.
4m ) Jäckel, Landgesellschaften S. 297.
48S ) Ostafrika: Verf. v. 14. Okt. 1910 XXI, 42; Kamerun: Verf. v. 29. Mai 1909 XIII, 271; Südwestafrika: Verf. v. 21. März 1910 XXI, 448 ff.
4S1 ) Von einer Charakterisierung der in Frage kommenden, nach den örtlichen Bedürfnissen verschiedenen Normen durfte hier wohl abgesehen werden. 485 ) v. Hoffmann, Kolonialgewerberecht S. 69 ff.
48 ") V. v. 27. Febr. 1909 XIII, 111.
48 ') V. v. 1. Jan. 1900 VI, 232. lm ) V. v. 5. Jan. 1909 XIII, 282.