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Gewerbe, Maße, Gewichte, Münzen, Verkehr.
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V. Fischerei.
Die Fischerei hat nicht eine allgemeinere Kegelung erhalten, nur gelegentlich ist eingegriffen worden. In Kamerun unterliegt der Austem- fang Beschränkungen. Das Fischen unter Anwendung von Sprengstoffen oder Gift wird vielfach verboten. Einer Erlaubnis bedarf in Ostafrika und meist in der Südsee die Perlfischerei; weiter auch in Neuguinea die Küstenfischerei zu Erwerbszwecken, sowie der Fang des Trepang (See- gurke), einer Holothurienart, die, nach erfolgter Zubereitung, als Nahrungsmittel nach China ausgeführt wird; endlich auf den Marianen der Fang von Schildkröten. 392 )
§ 17 .
Gewerbe, Maße, Gewichte, Münzen, Verkehr.
I. Gewerberecht.
Wie die Kohstoffgewinnung so ist das Gewerbewesen überwiegend durch landesrechtliche nicht allgemein geltende Bestimmungen geregelt. Nur in beschränktem Umfange hat eine allgemein gültige Normierung stattgefunden und zwar durch Einführung von Bestimmungen des mutterländischen Rechtes. In den Schutzgebieten gelten die dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze und der daneben in Preußen geltenden allgemeinen Gesetze, sowie die dem Strafrecht angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze, soweit sie nicht Einrichtungen und Verhältnisse voraussetzen, an denen es in dem betr. Schutzgebiete fehlt. 803 ) Soweit gewerberechtliche Bestimmungen des Mutterlandes hierunter fallen, haben sie in den Schutzgebieten Geltung erlangt, ganz einerlei, in welchen Gesetzen sie sich finden, ob etwa in Gesetzen vorwiegend bürgerlichrechtlicher, wie z. B. das Handelsgesetzbuch, oder in solchen vorwiegend öffentlichrechtlicher Natur, wie besonders die Gewerbeordnung. All diese gewerberechtlichen Normen gelten aber nicht für Farbige. 394 )
Nicht allgemein eingeführt sind die gewerberechtlichen Bestimmungen staats- und verwaltungsrechtlicher Art, also insbesondere nicht die überwiegende Zahl der Sätze der Reichsgewerbeordnung. Dagegen sind auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung vom Kaiser als geltend anerkannt worden die für das Gewerbewesen wichtigen Vorschriften der Urheberrechtsgesetze, welche zum großen Teil verwaltungsrechtlieher Natur sind. Es gelten die Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, von Gebrauchsmustern und von Warenbezeichnungen. 395 ) Es gelten dem-
” 2 ) V. v. 26. Dez. 1900 V. 12: V. v. 5. Dez. 1898 III, 167; V. v. 28. Juni 1888 I, 606; V. v. 1. Dez. 1904 VIII, 257; V. v. 13. März 1906 X, 139.
Literatur: v. Hoffmann, Das Deutsche Kolonialgewerberecht 1906. “ 8 ) Sch.-G.-G. § 3, K.-G.-G. §§ 19 u. 20; vgl. unten S. 178; Gerstmeyer S. 76 übersieht, daß ich in meinem Kolonialgewerberecht S. 7 ein für alle Male auf § 20 K.-G.-G. verwiesen habe.
3S4 ) Sch.-G.-G. § 4 u. Kais. V. v. 9. Nov. 1900 § 2.
"“) Sch.-G.-G. § 3, K.-G.-G. § 22, Kais. V. v. 9. Nov. 1900 § 4.
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