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Einführung in das deutsche Kolonialrecht / von H. Edler von Hoffmann
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Die Kohstoffgewinnung.

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§ 16 -

Die Rohstoffgewinnung.

Für die Bohstoffgewinnung ist von einschneidendster Bedeutung die Begebung des Land-, Berg- und Arbeiterwesens. Von diesen wird an anderer Stelle die Bede sein. 358 ) Nur die sonstigen die Landwirtschaft, Viehzucht, das Forst-, Jagd- und Fischerei wesen betreffenden Bestim­mungen sollen hier Platz linden. Zugunsten der Bohstoffgewinnung in den Schutzgebieten wirken als Zentralorgane die Botanische Zentralstelle, das Kolonialwirtschaftliche Komitee der Deutschen Kolonialgesellschaft und die Kolonialabteilung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft. Die Aufgabe dieser zentralen Organisationen besteht in der Anstellung von Versuchen zur Ermittelung derjenigen Wirtschaftsbetriebe und Pflanzen, die sich am besten für die Schutzgebiete eignen, in der Ver­sorgung der Schutzgebiete mit solchen Pflanzen u. s. w. Im selben Sinne wirken auch Institute in den Schutzgebieten, so besonders das Biologisch- Landwirtschaftliche Institut Amani (Ostafrika), die Versuchsanstalt für Landeskultur in Victoria (Kamerun) und die Versuchsgärten des Kaiser­lichen Gouvernements von Togo und Südwestafrika und die einzelnen Behörden beigegebenen landwirtschaftlichen Beamten. Zugunsten auch der tropischen Landwirtschaft wirkt das Internationale Landwirtschaft­liche Institut in Born, welchem die Schutzgebiete beitreten können. 369 ) Der allgemeinen Förderung der Landwirtschaft dienen auch die Kolonial­schulen Wilhelmshof zu Witzenhausen und Engelport bei Treis, welche für die Ausbildung von Kolonisten, Pflanzungsbeamten u. s. w. be­stimmt sind.

I. Landwirtschaft.

Die Landwirtschaft in den Schutzgebieten wird durch die bereits er­wähnten allgemeinen, der Bohstoffgewinnung dienenden Maßnahmen ge­fördert. Es ist noch hervorzuheben, daß sie speziell auch durch landwirt­schaftlichen Unterricht, der teils von Anstalten der Begierung, z. B. einer Ackerbauschule in Togo, 360 ) teils von den Missionen erteilt wird, ihre Förderung empfängt. Zur Förderung der Palmkultur wurde z. B. in Ostafrika den Grundbesitzern auferlegt, jährlich eine bestimmte Zahl von Kokospalmen zu pflanzen. 361 )

Auf der anderen Seite erhält sie auch einen gesetzgeberischen Schutz. In Samoa müssen zum Schutze gegen die Einschleppung pflanzlicher und tierischer Schädlinge alle eingeführten Pflanzen und Sämereien amtlich untersucht werden. 362 ) In der Begel richten sich die Maßnahmen nur gegen bestimmte Schädlinge, so die Beblaus in Ost- 363 ) und Südwest-

3SS ) Vgl. unten §§ 18, 24, 25.

) Übereinkunft vom 7. Juni 1907, besonders Artikel 10 Abs. 5 XII, 1.

°) X, 346 und XII, 510.

M1 ) V. v. 12. Dez. 1893 VI, 69 u. 20. Nov. 1897 VI, 149.

) V. v. 11. Januar 1908 XII, 34.

3) V. v. 4. Dez. 1903 VII, 262.

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