Sicherheits-, Bevölkcrungs- u. Gesundheitswesen, Bildung, Sittenpolizei. 97
Fortsetzung solcher Zustände. 238 ) Die Notwehr ist die gewaltsame Verhinderung strafbarer Handlungen. Beim Notstände wird zur Bewahrung der guten Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit bei dringender Gefahr Freiheit oder Eigentum der Person verletzt, sei es, daß durch diese Person selbst oder ihr Eigentum, z. B. ihr brennendes Haus, Ordnung und Sicherheit gefährdet sind, sei es, daß die zu verletzende Person, z. B. ein Betrunkener selbst gefährdet ist. Die Ausführungsbestimmungen zur Kaiserlichen Verordnung 259 ) erklären es für zulässig, in solchen Fällen Personen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen. 260 ) Es wird ferner als zulässig das Eindringen in die. Wohnung erklärt, z. B. wenn deren Beschaffenheit gefahrdrohend ist oder es sich darum handelt, ein Verbrechen zu verhüten.
A- Organe. Zur Ausführung des Polizeizwanges dienen die regelmäßigen Polizeiorgane der einzelnen Schutzgebiete, insbesondere die Polizeitruppen in den drei tropischen Schutzgebieten Afrikas und in Neuguinea, bei denen die Gemeinen und teilweise auch die Unteroffiziere Farbige sind. In Samoa ist die Fita fita eine Art Polizeitruppe. In Südwestafrika besteht eine militärisch organisierte Landespolizei. 281 ) Wo Schutztruppen vorhanden sind, können auch diese zu Zwecken der Zivilverwaltung verwendet werden. Zur Verwendung befugt ist der Gouverneur, jedoch darf er von seinem Rechte nur so weit Gebrauch machen, als die militärischen Rücksichten dem nicht entgegenstehen. Über diese hat er vorher den Kommandeur der Schutztruppe zu hören. 262 ) Angehörige der Schutztruppe, die zu Zwecken der Zivilverwaltung verwendet werden, haben für diese Zwecke den Anordnungen des Chefs der betreffenden Zivilverwaltung Folge zu leisten.
§ 15 -
Sicherheits-, Bevölkerung^- und Gesundheitswesen, Bildung und Religion, Sittenpolizei.
I. Sicherheitspolizei.
Die Maßregeln, welche im sicherheitspolizeilichen Interesse getroffen werden können, sind im Wesentlichen durch das Landesrecht der einzelnen Schutzgebiete bestimmt, indessen sind auch allgemeine Normen vorhanden.
1. Verhaftungen. Abgesehen von der Verhaftung zum Zwecke der Strafverfolgung, welche sich für Weiße nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung richtet, ist auch die verwaltungspolizeiliche Verwahrung- zulässig. Sie ist nicht, wie z. B. in Preußen, gesetzlich geregelt, sondern ihre Voraussetzung und Begrenzung ergibt sich für Weiße jetzt aus den
*”) Gerstmeyer 212 Anm. 1.
”) Anlage II, 3.
:M ) Vgl. unten S. 98.
*") Kais. V. v. 4. Okt. 1907 XI, 395; V. v. 1. März 1905 IX, 64.
2M ) Schutztruppenordnung § 2 XII, 310. v. Iioffmann: Einführung in das deutsche Kolonialrecht,
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