Polizei und Verwaltungszwang.
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ihrem ganzen Umfange durch eine zusammenfassende Begehung bestimmt worden. Nur soweit es sich um den Grundbesitz handelt, gibt es umfassendere Bestimmungen, welche aber im Zusammenhang mit der Landpolitik stehen und daher besser beim Landwesen erörtert werden. 247 )
§ 14.
Polizei und Verwaltungszwang.
I. Die Polizei.
Das Kolonialrecht hat den Begriff der Polizei in der Gestalt, wie ihn das preußische Becht im Allgemeinen Landrecht Teil II Titel 17 § 10 festgelegt hat. 248 ) Auch in den Schutzgebieten ist es das Amt der Polizei, die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Buhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publikum oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren zu treffen. Ist so der Begriff des preußischen Bechtes übernommen worden, so hat auch die Entfaltung dieses Begriffes, wie sie Wissenschaft und Praxis des preußischen Bechtes vorgenommen haben, ihre Bedeutung für das Kolonialrecht, — In Kiau- tscliou ist die allgemeine polizeiliche Aufgabe etwas weiter gefaßt worden. Das Polizeiamt für das Stadtgebiet von Tsingtau hat danach die Aufgabe, die nötigen Anstalten zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Beinlichkeit, Gesundheit und Buhe und zur Abwendung dem Publikum drohender Gefahren zu treffen. 249 )
II. Der Verwaltungszwang.
Die Behörden können auf Grund ihrer allgemeinen polizeilichen Befugnisse und sodann über diese hinausgehend auf Grund besonderer Ermächtigungen polizeiliche Verfügungen treffen. Zur Durchführung dieser Anordnungen bedarf es oft des Zwanges. Eine allgemeine Bege- lung hat diese Maßregel durch die Kaiserliche Verordnung vom 14. Juli 1905, betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in Afrika und der Südsee gefunden. Sie kommt auf Eingeborene aber nur in Anwendung, soweit dies der Gouverneur bestimmt (§ 39). Für Kiau- tschou darf man ihr die Verordnung des Gouverneurs betr. Ordnung des Polizeiwesens in Tsingtau vom 14. Juni 1900 25 °) zur Seite stellen.
Man hat bei dem polizeilichen Zwange drei Arten zu unterscheiden:
1. Das Zwangsverfahren wegen Geldforderung und zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 1—7) wird, nachdem die zuständige Verwaltungsbehörde diese Ansprüche festgestellt hat, bewirkt teils durch Verwaltungsbehörden, teils durch gerichtliche. Im Zv r eifel geschieht die Voll-
“) Vgl. unten S. 206.
21S ) Ausführungsbest, zur Kaiser! V. v. 14. Juli 1905, wie oben S. 90 zitiert.
V. v. 14. Juni 1900 § 3 V, 211.
- M ) V, 211.