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Einführung in das deutsche Kolonialrecht / von H. Edler von Hoffmann
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Die Organisation.

waltungsbehörden in Afrika undder Südsee angehörende Bestimmung hat formell keine Gültigkeit, soweit es sich um Eingeborene handelt (§ 34), indessen wird die Praxis auch in solchen Fällen ihr entsprechend verfahren, jedoch wird man hier nicht notwendig auch den Richter als zuständig ansehen müssen, sondern die untere Verwaltungsbehörde wird eingreifen dürfen.

Im Verhältnis zwischen den Schutzgebieten und dem Mutterlande ist eine gegenseitige Vollstreckung in Verwaltungssachen nicht förmlich geregelt, aber es ist doch, wenigstens auf der Seite des Kolonialrechts eine gewisse Grundlage für eine solche Regelung gegeben. 225 ) Der Reichs­kanzler kann nämlich vorschreiben, daß die Bezirksrichter deutschen Ver­waltungsbehörden, die außerhalb der afrikanischen und Südseegebiete ihren Sitz haben, bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen, sowie bei Zustellungen oder Vernehmungen unter gewissen Bedingungen Rechtshilfe zu leisten haben. Solche allgemeinen Bestimmungen sind bisher noch nicht er­gangen, es wird im Einzelfalle, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, die Gewährung der Rechtshilfe vom Kolonialamte angeordnet. 220 )

Es fragt sich nun, welches Verfahren hat die Rechtshilfe leistende Behörde anzuwenden? Die ersuchte koloniale Verwaltungsbehörde wendet ja naturgemäß das Verwaltungsverfähren an. Würde nicht auch die Ge­richtsbehörde, wo sie eine Verwaltungsfunktion ausübt, dieses anzuwenden haben? Die Frage wird von der Gesetzgebung positiv verneint. 227 ) Wo der Bezirksrichter auf Veranlassung einer Verwaltungsbehörde tätig wird, richtet sich das Verfahren mit Einschluß der Rechtsmittel nach den Vor­schriften, die für die gleichartigen richterlichen Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen gelten.

§ 12 -

Die Beamten.

In Kolonien mit einer beträchtlichen farbigen Bevölkerung bedarf es einer ganz besonderen Auswahl der Beamtenschaft, die in der Richtung erfolgen muß, daß möglichst nur solche Männer genommen werden, die den Schwierigkeiten voll gewachsen sind, welche sich aus dem Vorhanden­sein von zwei, verschieden zu behandelnden Rassen ergeben. Es ist weiter die Notwendigkeit gegeben, unter Berücksichtigung der besondern in den Kolonien gegebenen Verhältnisse, eine eigene Regelung der Rechtsstellung der Kolonialbeamten vorzunehmen.

**) Daselbst § 31.

*) Gerstmeyer, S. 220 Anm. 1.

Kais. V. v. 14. Juli 1905 § 32.

Literatur: T e s c h , Die Laufbahn der Kolonialbeamten; Doerr, Kolonial­beamtengesetz 1910; Sassen, Deutsches Kolonialbeamtenrecht (Ztschr. f. Kol.-Pol. XII, 487 ff.) ; Rath gen, Beamtentum und Kolonialunterricht 1908; R o m b e r g , Kolonialbeamtengesetz 1911; Geller, Deutsches Kolonial­beamtenrecht 1911 (Zorn u. Stier-Somlo, Abhandlgn. u. s. w. Bd. VII, Heft 4).