Zweiter Abschnitt.
Die Organisation.
§ 5 .
Allgemeines.
Die dem Reiche zustehende Schutzgewalt wird jetzt durch Reichsorgane ausgeübt. Im Zeitpunkte der ersten Erwerbung von Schutzgebieten gab es solche auf Grund der Rechtsordnung zur Regierung der Schutzgebiete befugte Organe noch nicht. 50 ) Das Recht, die Organisation zu bestimmen, war in der Schutzgewalt enthalten. Dieses Bestimmungsrecht konnte sie aber wiederum nur durch das Mittel von Organen ausüben. Aus der Notwendigkeit, daß organisationsberechtigte Organe vorhanden sein mußten, ehe die Organisation geschaffen werden konnte, folgt, daß die organisationsberechtigten Organe selbst nicht auf einem rechtlich geregelten Wege entstehen konnten, ihre Entstehung konnte sich nicht auf dem formellen Wege der Delegation des Organisationsrechtes durch die Schutzgewalt vollziehen, sie konnte nur so geschehen, daß Personen oder Personenmehrheiten die Ausübung der Gewalt tatsächlich an sich nahmen. Nun war die Sachlage die, daß durch die Erwerbung der Schutzgebiete zwei verschiedenartige Länder in Zusammenhang gebracht wurden, das eine, das Reichsgebiet, mit einer reich entwickelten Organisation, das andere, die Schutzgebiete, ohne jede Organisation der neuen Herrschaft. Da war es ein ganz natürlicher und häufig vorkommender Vorgang, daß man die in der letztgenannten Gebietsklasse vorhandene Leere dadurch ausfüllte, daß wenigstens einige der im Reichsgebiete wirkenden Organe ihre Tätigkeit auf die Schutzgebiete erstreckten. Man ist auf falschem Wege, wenn man um jeden Preis eine formell gesetzliche Legitimation für dieses Tun finden will; bei der für die Schutzgebiete damals und noch jetzt bestehenden Nichtgeltung der Reichsverfassung kann man sie nur auf dem Wege der künstlichsten Gesetzesauslegung entdecken. 51 ) Wie überhaupt auf verschiedenen
“) Vgl. oben S. 11; G i e s e , Zur Geltung der Keichsverfassung in den deutschen Kolonien (Festgabe für Paul Krüger, 1911 S. 415—446, v. Stengel, Zur Reform der Kolonialgesetzgebung (Zeitschr. f. Kol.-Pol. XIII, 233), dessen gegen meine Auffassung vorgebrachten Gründe ich bedaure, nicht als durchschlagend anerkennen zu können.
“) Die Vorgänge in den Schutzgebieten geben treffende Beispiele zu den Ausführungen Hatscheks im Jahrbuch des Öffentl. Rechts III, 1 ff.,; hier ist auch eine Konventionairegel in der Form des Organisationsparallelismus an- gewendet worden. — Mit unseren obenstehenden Ausführungen stimmt G i e s c , Zur Geltung der Reichsverfassung usw. tatsächlich überein, wenn er es auch versucht, S. 429 ff. eine formale Basis für die Anwendbarkeit der R.-V. zu finden.