Das Verhältnis der Behörden zueinander.
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Das Verhältnis der Behörden zueinander.
Eine wirksame den staatlichen Interessen dienliche Tätigkeit der bisher dargestellten Organe ist blos dann denkbar, wenn sie Zusammenwirken. Die Unterstützung der oberen Behörden durch die nachgeord- neten ist durch das Disziplinarrecht gesichert. Es bedarf dann aber der besonderen Vorschriften, um das Zusammenarbeiten nebengeordneter Behörden gleicher oder verschiedener Art zu sichern, es muß die Rechtshilfe gesichert sein, und zwar innerhalb der Schutzgebiete, von Schutzgebiet zu Schutzgbiet und im Verhältnis vom Schutzgebiet zum Mutterlande.
Man wird die Rechtshilfe in Rechtspflege- und die in Verwaltungssachen von einander zu trennen haben.
I. Rechtshilfe in Rechtspflegesachen. 219 ) Für die Europäergerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes §§ 157 bis 169 und des § 2 des Reichsgestzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und danach sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet die bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit mitwirkenden Behörden der Schutzgebiete untereinander, diese Behörden und die des Reichsgebietes, und endlich sie und die Gerichtsbezirke der Konsulate. 220 ) In gleicher Weise sind die genannten Organe zum Beistände bei der Erhebung und Beitreibung der Gerichtskosten verpflichtet. 221 ) Bei Verweigerung der Rechtshilfe entscheidet in den Schutzgebieten das Obergericht, für den Konsulargerichtsbezirk das Reichsgericht. Die mutterländischen und die Schutzgebietsgerichte stehen miteinander in direktem Verkehr, nur ist der Sicherheit der Erledigung wegen das Ersuchen durch das Gouvernement zu übermitteln. 222 ) — Rechtshilfe ist den heimischen Gerichten auch durch Vollstreckung von Entscheidungen gegen Eingeborene in den Schutzgebieten zu leisten. 223 )
II. Rechtshilfe in Terwaltungssachen. Die Behörden desselben Schutzgebietes einschließlich der Gerichte haben einander bei Bekanntmachungen und Vollstreckungshandlungen Rechtshilfe zu leisten, auch kann die Rechtshilfe der Gerichte von den Verwaltungsbehörden zum Zwecke der eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in Anspruch genommen werden. Um Rechtshilfe können auch Behörden anderer Schutzgebiete ersucht werden. Zur Erledigung ist dann aber ausschließlich der Bezirksrichter zuständig. Das Ersuchen geht an den Gouvernertr, und in eiligen Fällen direkt an den Richter. 224 ) Diese der Kaiserlichen Verordnung betr. die Zwangs- und Strafbefugnisse der Ver-
21 “) Sassen, Zwangsvollstreckung und Rechtshilfe in den deutschen Kolonien (Ztschr. f. Kol.-Pol. XII, 685 ff.).
=M ) Sch.-G.-G. § 2 in Verb. m. K.-G.-G. § 18.
*0 Sch.-G.-G. § 3 und K.-G.-G. § 75.
Vgl. die einschlägigen Runderlasse bei Gerstmeyer S. 113 ff., dazu jetzt die Allg. Verf. des Justizmin. v. 16. Juni 1910.
““) Verf. d. Preuß. Justizmin. v. 6. März 1902 bei Gerstmeyer S. 118 ff.
“* *) Kaiserl. V. v. 14. Juli 1905 § 30.