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Einführung in das deutsche Kolonialrecht / von H. Edler von Hoffmann
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Das Verhältnis der Behörden zueinander.

§ n -

Das Verhältnis der Behörden zueinander.

Eine wirksame den staatlichen Interessen dienliche Tätigkeit der bisher dargestellten Organe ist blos dann denkbar, wenn sie Zusammen­wirken. Die Unterstützung der oberen Behörden durch die nachgeord- neten ist durch das Disziplinarrecht gesichert. Es bedarf dann aber der besonderen Vorschriften, um das Zusammenarbeiten nebengeordneter Be­hörden gleicher oder verschiedener Art zu sichern, es muß die Rechtshilfe gesichert sein, und zwar innerhalb der Schutzgebiete, von Schutzgebiet zu Schutzgbiet und im Verhältnis vom Schutzgebiet zum Mutterlande.

Man wird die Rechtshilfe in Rechtspflege- und die in Verwaltungs­sachen von einander zu trennen haben.

I. Rechtshilfe in Rechtspflegesachen. 219 ) Für die Europäergerichts­barkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes §§ 157 bis 169 und des § 2 des Reichsgestzes über die Angelegenheiten der frei­willigen Gerichtsbarkeit und danach sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet die bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit mitwirkenden Be­hörden der Schutzgebiete untereinander, diese Behörden und die des Reichsgebietes, und endlich sie und die Gerichtsbezirke der Konsulate. 220 ) In gleicher Weise sind die genannten Organe zum Beistände bei der Er­hebung und Beitreibung der Gerichtskosten verpflichtet. 221 ) Bei Verwei­gerung der Rechtshilfe entscheidet in den Schutzgebieten das Ober­gericht, für den Konsulargerichtsbezirk das Reichsgericht. Die mutter­ländischen und die Schutzgebietsgerichte stehen miteinander in direktem Verkehr, nur ist der Sicherheit der Erledigung wegen das Ersuchen durch das Gouvernement zu übermitteln. 222 ) Rechtshilfe ist den hei­mischen Gerichten auch durch Vollstreckung von Entscheidungen gegen Eingeborene in den Schutzgebieten zu leisten. 223 )

II. Rechtshilfe in Terwaltungssachen. Die Behörden desselben Schutzgebietes einschließlich der Gerichte haben einander bei Bekannt­machungen und Vollstreckungshandlungen Rechtshilfe zu leisten, auch kann die Rechtshilfe der Gerichte von den Verwaltungsbehörden zum Zwecke der eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in Anspruch genommen werden. Um Rechtshilfe können auch Behörden anderer Schutzgebiete ersucht werden. Zur Erledigung ist dann aber aus­schließlich der Bezirksrichter zuständig. Das Ersuchen geht an den Gouvernertr, und in eiligen Fällen direkt an den Richter. 224 ) Diese der Kaiserlichen Verordnung betr. die Zwangs- und Strafbefugnisse der Ver-

21) Sassen, Zwangsvollstreckung und Rechtshilfe in den deutschen Ko­lonien (Ztschr. f. Kol.-Pol. XII, 685 ff.).

=M ) Sch.-G.-G. § 2 in Verb. m. K.-G.-G. § 18.

*0 Sch.-G.-G. § 3 und K.-G.-G. § 75.

Vgl. die einschlägigen Runderlasse bei Gerstmeyer S. 113 ff., dazu jetzt die Allg. Verf. des Justizmin. v. 16. Juni 1910.

) Verf. d. Preuß. Justizmin. v. 6. März 1902 bei Gerstmeyer S. 118 ff.

* *) Kaiserl. V. v. 14. Juli 1905 § 30.