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Die Organisation.
afrika gestaltet. Das vierte Mitglied ernennt der Gouverneur. Es liat die Verpflichtung, sieh der nicht wahlberechtigten Ortseingesessenen, d. li. besonders der Farbigen, bei seiner Tätigkeit anzunehmen, und zu diesem Zwecke persönlich mit ihnen Fühlung zu nehmen.
Vorsitzender, Vertreter und Leiter der städtischen Verwaltung ist der Vorsteher des Bezirksamtes, es besteht hier also Vereinigung von Staats- und Kommunalamt in der untersten, in Ostafrika auch einzigen, Gliederung der Kommunalverfassung. Er ist Vorgesetzter der Beamten, er hat die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kates, er kann sie auch wegen Gesetzwidrigkeit oder Schädlichkeit beanstanden.
Die ostafrikanische Gemeinde hat die Befugnis, Ortssatzungen in den ihrer Verwaltung unterstellten Dingen sowie Gebühren- und Steuerordnungen mit Genehmigung des Gouverneurs zu erlassen.
Die Gegenstände, welche der Verwaltung unterliegen können, sind mit Ausnahme der Ortspolizei, die gleichen wie die, welche den südwestafrikanischen Gemeinden zugeteilt sind, nur mit dem Unterschiede, daß der Gouverneur der einzelnen Gemeinde aus dem Kreise der möglichen Zuständigkeiten die einzelnen Aufgaben erst besonders zuweist. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache muß man sagen, daß die Selbstverwaltung der ostafrikanischen Städte einstweilen noch auf schwachen Füßen steht.
Die Aufsicht und das Kecht der vielfach notwendigen Genehmigung hat der Gouverneur. Er hat auch ein Recht der Zwangsetatisierung.
§ io.
Die Gerichtsorganisation.
Nachdem der Kaiser die Herrschaft über die Schutzgebiete übernommen hatte, wurde eine Gerichtsverfassung, soweit nötig, auf dem Wege der Verordnung oder der einfachen Beauftragung von Beamten mit richterlichen Geschäften geschaffen. 165 ) In Kamerun war es der Gouverneur, der die Gerichtsbarkeit schuf, in Togo, Südwest- und Ostafrika wurde sie durch die Zentralregierung bestimmt. Diese Freiheit in der Gestaltung der Gerichtsverfassung kam der kaiserlichen Regierung zu und sie betonte es auch ausdrücklich, daß die Regelung der Gerichtsbarkeit lediglich im Verordnungswege erfolgen könne, soweit nicht die Bewilligung von Geldmitteln des Reiches in Frage komme. Die Regierung war aber geneigt, auf dieses Recht zu verzichten und wenigstens der Gerichtsbarkeit über die Weißen in einem formellen, durch Zusammenwirken von Bundesrat und Reichstag geschaffenen Gesetze eine Grundlage zu geben. Der Grund für dieses Vorgehen war hauptsächlich, daß man glaubte, den in den Schutzgebieten ergehenden Akten der Gerichte nur auf diese Weise inner-
Literatur zu § 10: v. Hoffmann, Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete 1908.
105 ) Steil. Ber. d. Reichst., 6. Leg.-Per., 2. Sess, Anlagen S. 411.