Die Selbstverwaltung.
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chinesischen Dörfer stehen unter der patriarchalischen Gewalt der Versammlung der Ältesten und des Ortsvorstehers, die von den Einwohnern frei gewählt werden. Von dieser Dorfgemeinde werden Wald-, Hafen- und Nachtwächterdienste geregelt. Die Familienangelegenheiten werden durch Familienverbände mit gewählten Ältesten geordnet. Die deutsche Regierung greift in die innere Leitung der Chinesengemeinden nur soweit ein, als öffentliche Ordnung und Sicherheit des Gebietes und der persönliche Wunsch der Beteiligten es verlangen. Das Bezirksamt bestellt Vertrauensleute, die für die Übermittelung der amtlichen Bekanntmachungen zu sorgen haben und die Durchführung der Anweisungen des Bezirksamtes überwachen. — Für das städtische Gebiet von Tsingtau und Vororten erging eine Chinesenordnung. 140 ) Es zerfällt in Distrikte unter je einem vom Gouverneur ernannten Distriktsvorsteher, welcher Vertrauensmann der Gemeinde ist; auch ein Steuererheber wird nötigenfalls ernannt. Innerhalb des Distriktes ernennt das Gouvernement aus der Zahl der von den Hauseigentümern empfohlenen Personen Ortsaufseher. In der Gemeinde Tai hsi tsclien ernennt der Cliinesenkoinmis- sar auf Vorschlag den Ortsvorsteher. 141 )
§ 9 .
Die Selbstverwaltung.
Im modernen Staate werden die dem Gemeinwesen obliegenden Aufgaben in weitem Umfange durch die Selbstverwaltung gelöst. Die Übertragung dieses Systems auf die Schutzgebiete ist wieder und wieder gefordert und in gewissem Umfange durchgeführt worden.
Den einzelnen Schutzgebieten als Ganzes wurde schon zu Beginn der neuen, 1906 einsetzenden Ära der deutschen Kolonialpolitik eine gewisse, besonders finanzielle Selbstverwaltung verheißen. 142 ) Die Regierung verstand hierunter die Verwaltung der lokalen Angelegenheiten eines jeden Schutzgebietes durch Organe, die ihren Sitz im Schutzgebiete haben. 148 ) Eine solche Maßnahme bedeutet zunächst Dezentralisierung, Verstärkung der Gewalt der örtlichen Organe, Ausbau der Unterregierung in der Kolonie, 144 ) mehr noch nicht. Diese Machtübertragung kann zugleich Verleihung der Selbstverwaltung bedeuten, wenn die Organe, zu deren Gunsten sie eintritt, ihrer Verfassung und Rechtsstellung nach als Selbstverwaltungsorgane angesprochen werden können. Unter Selbstverwaltung versteht man bekanntlich zweierlei, nämlich entweder eine genossenschaft-
14 °) V. v. 14. Juni 1900 V, 207; V. v. 9. Juli 1900 V, 215: Bekm. v. 15. Aus- 1904 VIII. 298.
*“) Bekm. v. 25. Mai 1906 X, 355.
j Radlauer, Finanzielle Selbstverwaltung und Kommunalverwaltung. 1910, S. 1.
113 ) Daselbst S. 2 f.
’ 4 *) Vgl. oben S. 29 ff.