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Einführung in das deutsche Kolonialrecht / von H. Edler von Hoffmann
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Die Verwaltungsorganisation.

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sich stützen; die Strafandrohungen müssen sich in den Schranken der ge­setzlichen und anderen Vorschriften halten, auf denen sie beruhen.

Die polizeilichen und sonstigen die Verwaltung betreffenden Ver- > Ordnungen, welche auf Grund des § 15 Absatz 2 für Afrika und die Süd­see ergehen, müssenhier handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, von der die Gültigkeit der Verordnung abhängt im Deutschen Kolo­nialblatt verkündet werden. Beschränkt sich der Geltungsbereich der Ver­ordnung auf ein einzelnes Schutzgebiet, so kann sie in dem vom Gouver­nement für seine amtlichen Veröffentlichungen benutzten Blatte verkündet werden, doch soll ein nachträglicher Abdruck der Verordnung im Deut­schen Kolonialblatt stattfinden. 85 )

Die Verordnungen können nur von derjenigen Stelle, von der sie ausgegangen sind oder einer übergeordneten Stelle aufgehoben oder, ab­geändert werden, und zwar nur durch eine neue, förmliche und zu ver­kündende Verordnung.

§ 8 -

Die Verwaltungsorganisation.

Bei der Verwaltungsorganisation der deutschen Schutzgebiete sind ins Auge zu fassen die allgemeinen Verwaltungsbehörden, gegliedert in obere, mittlere und untere, und die Selbstverwaltung.

I. Die oberen Verwaltungsorgane.

1. Der Bwndesrat. Die durch die Reichsverfassung begründeten Verwaltungsbefugnisse stehen dem Bundesrate im Verhältnis zu den Schutzgebieten nicht zu. Er ist für sie ganz durch den Kaiser ersetzt. Nur einzelne Verwaltungsfunktionen, die ihm besonders zugewiesen sind, übt der Bundesrat aus. So verleiht er Kolonialgesellschaften 86 ) und Vereinen 87 ) die Rechtsfähigkeit, er hat auch in gewissen Fällen als Ver­waltungsgericht tätig zu sein. 88 )

2. Der Reichskanzler. Der Reichskanzler ist der Leiter der ge­samten Reichsverwaltung. Er hat dann auch sogleich die Verwaltung der Schutzgebiete übernommen, ohne daß abgesehen von Kiautschou 89 ) eine besondere Ermächtigung stattgefunden hätte. Die Stellung des Reichskanzler ist so zu bestimmen, daß er der oberste und verant­wortliche 90 ) Ratgeber des Kaisers auf dem Gebiete der Kolonial­politik ist, daß er gegenüber den Schutzgebieten aber nicht als General-

8!i ) V. il. Reiclxsk. v. 24. Dez. 1909 XIII, 658; V. v. 23. Sept. 1903 § 7, VII, 215.

Literatur zu § 8: v. Hoff mann, Verwaltungs- u. Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete S. 1138.

8) Sch.-G.-G. § 11.

s) Sch.-G.-G. § 3, K.-G.-G. § 31 und ß. G.-B. 8§ 23 und 41 Abs. 2.

SB ) Sch.-G.-G. § 3 und K.-G.-G. § 23.

8) Allerh. Ordre v. 27. Januar 1898 IV, 160.

90 ) Oben S. 13.