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Die Organisation.
gewohnheitsrechtl icli in das Kolonialrecht übernommen ist, so müssen auch die Kolonialgesetze im Keichsgesetzblatte veröffentlicht werden. Auch das Inkrafttreten würde sich in erster Linie nach den reichsrechtlichen Vorschriften richten. Indessen hinsichtlich der Frist enthält das Schutzgebietsgesetz, soweit es das Konsularrecht einführt, 71 ) eine besondere Bestimmung. Die neuen, wegen ihrer Zugehörigkeit zum Konsularrecht geltenden Kolonialrechtssätze treten danach erst mit dem Ablauf von vier Monaten nach dem Tage in Kraft, an welchem das betreffende Stück des Beichsgesetzblattes oder der Preußischen Gesetzsammlung in Berlin ausgegeben worden ist, 72 ) soweit nicht für das Inkrafttreten ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist oder für die Schutzgebiete reichsgesetzlich ein anderes vorgeschriehen wird.
§ 7 .
Die Organisation der Verordnungsgewalt.
Dem Kaiser ist die gesamte Schutzgewalt übertragen und deshalb ist er grundsätzlich dasjenige Organ, welches eine jede staatliche Tätigkeit, folglich auch jede rechtssetzende vornehmen darf. Der Kaiser wird also in erster Linie berechtigt sein, die gesamte Bechtsordnung der Schutzgebiete auf dem Verordnungswege zu regeln. Diese Befugnis ist nur eingeschränkt, soweit bei der Bechtssetzung die. .Gesetzgebungsorganisation einzugreifen hat. Die gesetzgebenden Faktoren Bundesrat und Beichstag müssen ihr Becht zur Teilnahme an der Gesetzgebung dem Kaiser gegenüber beweisen können, die Kechtsvermutung spricht für die Freiheit des Kaisers. Die Gebiete, welche dem Kaiserlichen Verordnungsrechte jetzt entzogen sind, sind Gerichtsverfassung,. Privat-, Straf-, Prozeß- und Eheschließungsrecht für Weiße, Gewissensfreiheit und religiöse Duldung der Angehörigen der im Deutschen Beiche anerkannten Beligionsgemein- schaften, 73 ) Feststellung des Etats, Aufnahme von Anleihen und Übernahme von Garantien, 74 ) endlich auch das Beamtenrecht. 75 )
Sein ihm allgemein mit der Schutzgewalt übertragenes Verordnungsrecht kann der Kaiser in beliebigem Umfange an untere Staatsorgane übertragen und er hat von dieser Möglichkeit in vielen Fällen insbesondere zugunsten des Beichskanzlers Gebrauch' gemacht. Er kann seine Ermächtigungen aber jederzeit zurücknehmen, er kann auch Anordnungen der ermächtigten Behörden ausdrücklich oder auch unausgesprochen durch entgegenstehende Anordnungen aufheben oder abändern.
Zu diesem allgemeinen Verordnungsrechte des Kaisers tritt noch ein besonderes hinzu. Auf den Gebieten, welche grundsätzlich der Begclung durch die gesetzgebenden Organe unterliegen, macht sich vielfach das
71 ) § 3 Sch.-G.-G. in Verb, mit § 30 K.-G.-G.
Gerstmeyer S. 80.
,3 ) Sch.-G.-G. §§ 2, 3, 7, 9, 11—13, 14.
74 ) Ges. v. 30. März 1892 1, 7.
76 ) Ges. v. 8. Juni 1910 XXI, 587.