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Einführung in das deutsche Kolonialrecht / von H. Edler von Hoffmann
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Die Organisation.

gewohnheitsrechtl icli in das Kolonialrecht übernommen ist, so müssen auch die Kolonialgesetze im Keichsgesetzblatte veröffentlicht werden. Auch das Inkrafttreten würde sich in erster Linie nach den reichsrechtlichen Vorschriften richten. Indessen hinsichtlich der Frist enthält das Schutz­gebietsgesetz, soweit es das Konsularrecht einführt, 71 ) eine besondere Be­stimmung. Die neuen, wegen ihrer Zugehörigkeit zum Konsularrecht gel­tenden Kolonialrechtssätze treten danach erst mit dem Ablauf von vier Monaten nach dem Tage in Kraft, an welchem das betreffende Stück des Beichsgesetzblattes oder der Preußischen Gesetzsammlung in Berlin aus­gegeben worden ist, 72 ) soweit nicht für das Inkrafttreten ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist oder für die Schutzgebiete reichsgesetzlich ein anderes vorgeschriehen wird.

§ 7 .

Die Organisation der Verordnungsgewalt.

Dem Kaiser ist die gesamte Schutzgewalt übertragen und deshalb ist er grundsätzlich dasjenige Organ, welches eine jede staatliche Tätig­keit, folglich auch jede rechtssetzende vornehmen darf. Der Kaiser wird also in erster Linie berechtigt sein, die gesamte Bechtsordnung der Schutz­gebiete auf dem Verordnungswege zu regeln. Diese Befugnis ist nur ein­geschränkt, soweit bei der Bechtssetzung die. .Gesetzgebungsorganisation einzugreifen hat. Die gesetzgebenden Faktoren Bundesrat und Beichstag müssen ihr Becht zur Teilnahme an der Gesetzgebung dem Kaiser gegen­über beweisen können, die Kechtsvermutung spricht für die Freiheit des Kaisers. Die Gebiete, welche dem Kaiserlichen Verordnungsrechte jetzt entzogen sind, sind Gerichtsverfassung,. Privat-, Straf-, Prozeß- und Ehe­schließungsrecht für Weiße, Gewissensfreiheit und religiöse Duldung der Angehörigen der im Deutschen Beiche anerkannten Beligionsgemein- schaften, 73 ) Feststellung des Etats, Aufnahme von Anleihen und Über­nahme von Garantien, 74 ) endlich auch das Beamtenrecht. 75 )

Sein ihm allgemein mit der Schutzgewalt übertragenes Verordnungs­recht kann der Kaiser in beliebigem Umfange an untere Staatsorgane übertragen und er hat von dieser Möglichkeit in vielen Fällen insbesondere zugunsten des Beichskanzlers Gebrauch' gemacht. Er kann seine Er­mächtigungen aber jederzeit zurücknehmen, er kann auch Anordnungen der ermächtigten Behörden ausdrücklich oder auch unausgesprochen durch entgegenstehende Anordnungen aufheben oder abändern.

Zu diesem allgemeinen Verordnungsrechte des Kaisers tritt noch ein besonderes hinzu. Auf den Gebieten, welche grundsätzlich der Begclung durch die gesetzgebenden Organe unterliegen, macht sich vielfach das

71 ) § 3 Sch.-G.-G. in Verb, mit § 30 K.-G.-G.

Gerstmeyer S. 80.

,3 ) Sch.-G.-G. §§ 2, 3, 7, 9, 1113, 14.

74 ) Ges. v. 30. März 1892 1, 7.

76 ) Ges. v. 8. Juni 1910 XXI, 587.