Die Organisation und das Verfahren der Gesetzgebung.
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erreicht. In den deutschen Schutzgebieten ist die höchste Instanz der Weißenrechtspflege lange eine örtliche gewesen. Erst neuerdings hat sich die Regierung zur Schaffung eines obersten Kolonialgerichtshofes entschlossen.
§ 6 -
Die Organisation und das Verfahren der Gesetzgebung,
Mit den ersten kolonialen Erwerbungen hatte der Kaiser in den Schutzgebieten die Gewalt übernommen. Über den Umfang, in welchem er es tat, kann man im Zweifel sein, insbesondere, ob er die höchste Rechtssetzung für sich in Anspruch nahm, ob er bei ihrer Ausübung unbeschränkt sein wollte. Die Ansicht der Regierung ist nicht mit völliger Klarheit ersichtlich. Sie ging zwar von der Anschauung aus, daß die gesamte Rechtsordnung auf dem Verordnungswege geschaffen werden dürfe, es wurde aber nicht ausgesprochen, ob das grundsätzlich unbeschränkte Verordnungsrecht für den Kaiser in Anspruch genommen werde, oder ob es als ein von vorne herein durch die Zustimmung des Bundesrats beschränktes aufgefaßt werde, wie dies der Regierungsentwurf zu dem Gesetz vom 17. April 1886 für gewisse Rechtsmaterien vorsah. Eine Klärung der Rechtslage brachte erst das genannte Gesetz. Der Kaiser wird dadurch als Inhaber der gesamten Schutzgewalt, also auch der in ihr enthaltenen Rechtssetzungsgewalt anerkannt. Neben den Kaiser treten aber Bundesrat und Reichstag, welche bei der Schaffung von Gesetzen mitwirken. Zu diesen höchsten rechtschaffenden Organen treten der Reichskanzler und die Staatssekretäre des Kolonial- und des Marineamtes. Alle diese Organe kann man als die Zentrallegislatur bezeichnen. Den Gegensatz hierzu bildet die örtliche, die Schutzgebietslegislatur der Unterregierungen, deren Rechte allein auf Akten der Zentrallegislatur beruhen. Es sind hier die einzelnen Organe der Rechtssetzung ins Auge zu fassen, und zwar zunächst diejenigen, welche die Gesetzgebung handhaben.
Die erste Frage ist die nach dem Reehtstitel von Bundesrat und Reichstag, an der Gesetzgebung teilzunehmen. An einem formellen Rechtstitel dazu fehlt es vollkommen, da die Geltung der Reiehsverfassung nicht auf die Schutzgebiete ausgedehnt ist, Bundesrat und Reichstag sind formell für die Schutzgebiete nicht vorhanden. Da sie also kein Gesetz legitimiert, sie aber tatsächlich an der Gesetzgebung teilnehmen, so kann ihr Rechtstitel nur die Gewohnheit sein, d. h. es müssen die Erfordernisse des Gewohnheitsrechtes erfüllt sein, eine auf Rechtsüberzeugung beruhende Übung des Gesetzgebungsrechtes.
Literatur zu §§ 6 u. 7: v. Hoffmann, Kolonialregierung und Kolo- nialgesetzgebung (Zeitsehr. f. Kolpol. VII, 362 ff.); Gierke, Gesetzgebungsund Verordnungsrecht (Zeitschr. f. Kolpol. IX, 420 ff.); Backhaus, Das Verordnungsrecht in den deutschen Kolonien, 1909; v. Stengel, Gesetz- gebungs- und Verordnungsrecht (Zeitschr. f. Kolpol. XI, 258 ff.); Sassen.