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Einführung in das deutsche Kolonialrecht / von H. Edler von Hoffmann
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Das Schutzgebiet.

völkerrechtlichen Verträge gehört zur Interessensphäre das eigentliche Schutzgebiet tmd das herrenlose Gebiet. Es werden also durch die Ver­träge gedeckt das letztgenannte, das protektoratisehe und das koloniale Gebiet. Im Sinne des innern Verhältnisses von Staat und Gebiet wird dagegen amtlich als Interessensphäre nur das herrenlose bezeichnet. Man muß sich aber wohl hüten beide Begriffe der Interessensphäre ein­ander gleichzusetzen und die auf die Interessensphäre bezüglichen Ver­träge als blos noch für diejenigen Gebiete geltend anzusehen, welche amtlich als Interessensphären im Gegensätze zum Schutzgebiete bezeich­net werden. Täte man es, so wäre die Rechtslage die folgende. Das Kolonialgebiet wäre in der Regel kraft effektiver Okkupation für andere Staaten unverletzlich, die Interessensphäre im engem Sinne kraft der besonderen Verträge wenigstens beschränkt unverletzlich, für die Pro­tektoratsgebiete dagegen fehlte der völkerrechtliche Schutz. Demgegen­über ist daran festzuhalten, daß die vertragsmäßigen Verpflichtungen der fremden Staaten sich dauernd auch auf das Schutzgebiet erstrecken, unbekümmert um die inner politische Lage in dem abgegrenzten Gebiete. Diese Lage kann noch weitere Verpflichtungen hinsichtlich des Unter­lassens von Eingriffen auferlegen, so, wenn Teile des Gebietes zu wirk­lichem Kolonialgebiete werden. Die geringere vertragsmäßige Ver­pflichtung verschwindet damit aber keineswegs, sondern besteht dauernd nebenher. Der Interessensphärenvertrag wirkt bloß für die Vertrag­schließenden, für andere Mächte nur, wenn sie auf die an sie ergangene Notifikation des Vertrages hin keine Einwendung erhoben haben.

Zur Erwerbung und Abtretung der Schutzgebiete und zum Ab­schlüsse der Interessensphärenverträge für das Reich ist allein der Kaiser befugt. 32 ) Innerhalb der Grenzen der Interessensphäre wird die Aus­dehnung der deutschen Gewalt nach Gelegenheit durch die örtlichen Be­hörden vorgenommen, und zwar bedient man sich dazu der Schutz- oder der Polizeitruppen, welche die ersten Organisationen schaffen. 33 )

§ 4 .

Die Bevölkerung.

Die Bevölkerung der deutschen Schutzgebiete ist nach ihrer Rechts­stellung in Klassen geschieden. Die unterscheidenden Merkmale sind die Hautfarbe und die Staatsangehörigkeit.

Literatur zu § 4: Hesse, Gibt es eine unmittelbare Reichsange­hörigkeit? 1903; Hauschild, Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien. 1906; Peters, Begriff sowie staats- und völkerrechtliche Stellung der Ein­geborenen u. s. w. 1906; v. Stengel, Die Eingeborenenfrage und die Rege­lung der Rechtsverhältnisse der Eingeborenen in den deutschen Schutzge­bieten (Zeitschr. f. Kol.-Pol. XII, 183).

) Vgl. unten § 21.

) Vgl. Rad lauer, Finanzielle Selbstverwaltung S. 130 f.