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Das Schutzgebiet.
völkerrechtlichen Verträge gehört zur Interessensphäre das eigentliche Schutzgebiet tmd das herrenlose Gebiet. Es werden also durch die Verträge gedeckt das letztgenannte, das protektoratisehe und das koloniale Gebiet. Im Sinne des innern Verhältnisses von Staat und Gebiet wird dagegen amtlich als Interessensphäre nur das herrenlose bezeichnet. Man muß sich aber wohl hüten beide Begriffe der Interessensphäre einander gleichzusetzen und die auf die Interessensphäre bezüglichen Verträge als blos noch für diejenigen Gebiete geltend anzusehen, welche amtlich als Interessensphären im Gegensätze zum Schutzgebiete bezeichnet werden. Täte man es, so wäre die Rechtslage die folgende. Das Kolonialgebiet wäre in der Regel kraft effektiver Okkupation für andere Staaten unverletzlich, die Interessensphäre im engem Sinne kraft der besonderen Verträge wenigstens beschränkt unverletzlich, für die Protektoratsgebiete dagegen fehlte der völkerrechtliche Schutz. Demgegenüber ist daran festzuhalten, daß die vertragsmäßigen Verpflichtungen der fremden Staaten sich dauernd auch auf das Schutzgebiet erstrecken, unbekümmert um die inner politische Lage in dem abgegrenzten Gebiete. Diese Lage kann noch weitere Verpflichtungen hinsichtlich des Unterlassens von Eingriffen auferlegen, so, wenn Teile des Gebietes zu wirklichem Kolonialgebiete werden. Die geringere vertragsmäßige Verpflichtung verschwindet damit aber keineswegs, sondern besteht dauernd nebenher. — Der Interessensphärenvertrag wirkt bloß für die Vertragschließenden, für andere Mächte nur, wenn sie auf die an sie ergangene Notifikation des Vertrages hin keine Einwendung erhoben haben.
Zur Erwerbung und Abtretung der Schutzgebiete und zum Abschlüsse der Interessensphärenverträge für das Reich ist allein der Kaiser befugt. 32 ) Innerhalb der Grenzen der Interessensphäre wird die Ausdehnung der deutschen Gewalt nach Gelegenheit durch die örtlichen Behörden vorgenommen, und zwar bedient man sich dazu der Schutz- oder der Polizeitruppen, welche die ersten Organisationen schaffen. 33 )
§ 4 .
Die Bevölkerung.
Die Bevölkerung der deutschen Schutzgebiete ist nach ihrer Rechtsstellung in Klassen geschieden. Die unterscheidenden Merkmale sind die Hautfarbe und die Staatsangehörigkeit.
Literatur zu § 4: Hesse, Gibt es eine unmittelbare Reichsangehörigkeit? 1903; Hauschild, Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien. 1906; Peters, Begriff sowie staats- und völkerrechtliche Stellung der Eingeborenen u. s. w. 1906; v. Stengel, Die Eingeborenenfrage und die Regelung der Rechtsverhältnisse der Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten (Zeitschr. f. Kol.-Pol. XII, 183).
“) Vgl. unten § 21.
“) Vgl. Rad lauer, Finanzielle Selbstverwaltung S. 130 f.