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Einführung in das deutsche Kolonialrecht / von H. Edler von Hoffmann
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Erster Abschnitt,

Das Schutzgebiet.

§ 2 -

Die Schutzgewalt.

Der Staat wird bestimmt als die Vereinigung eines seßhaften Volkes unter einer höchsten Gewalt. Es sind hier die drei Bestandteile Gewalt, Gebiet und Volk unter Berücksichtigung der deutschen Schutzgebiete zu prüfen. Die Gewalt, welche in ihnen ausgeübt wird, nennt das Schutz­gebietsgesetz Schutzgewalt. Sie ist Gegenstand der ersten Be­trachtung.

Es ist eine unbezweifelte politische Tatsache, daß zwischen den deut­schen Schutzgebieten und dem Deutschen Reiche eine enge Verbindung besteht. Wie aber diese Verbindung vom Standpunkte der Rechtsordnung aus aufzufassen ist, darüber hat seit dem Beginne der deutschen Kolonial­politik Streit bestanden. Es drehte sich um die Frage: Stehen die Schutz­gebiete in einem völkerrechtlichen oder in einem staatsrechtlichen Ver­hältnis zum Deutschen Reiche? Die vorhandenen Tatsachen verleihen einer jeden der bisher vorgebrachten Meinungen eine gewisse Grundlage, völlig stimmt aber keine von ihnen mit dem Gegebenen überein. Es soll versucht werden, eine neue und befriedigende Lösung zu finden.

Die Methode, auf Grund deren man bisher geforscht hat, leidet an dem Mangel, daß sie blos die Verhältnisse der deutschen Besitzungen ins Auge faßte. Das richtige Verständnis für die Lage wird man leichter gewinnen, wenn man Umschau nach ähnlichen Zuständen bei anderen Kolonialstaaten hält; da wird man erkennen, daß in den englischen, amtlichProtectorates genannten Besitzungen auf dem afrikanischen Festlande vollkommen die gleiche Rechtslage vorhanden ist. Die Klar­legung der allgemeinen Rechtslage in den Schutzgebieten, die der Ge­winnung des Begriffes Schutzgewalt voranzugehen hat, wird sich daher zweckmäßig auf rechtsvergleichendcm Wege vollziehen.

Die amtliche Bezeichnung Schutzgebiet für die deutschen über­seeischen Besitzungen weist auf die Anfänge der deutschen Kolonial-

Allgemeine Literatur zum ersten Abschnitt: Die ältere bei v. Poser u. Groß-Naedlitz, Die rechtliche Stellung der deutschen Schutzgebiete 1903; die neuere gibt G i e s e in regelmäßig erscheinenden Literaturübersichten in der Zeitschrift für Kolonialpolitik u. s. w. Dazu noch W eißmiiller, Die Interessensphäre 1908; Sassen, Das Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht in den deutschen Kolonien 1909; v. II offmann, Les protectorats anglais et allemands etc. (Bulletin de eolonisation comparee, 1909); v. Ho ff mann, Die Rechtsstellung der britischen Herrschaftsgebiete (Zeitschr. f. Kolpol. XI, S36 ff. u. 900 ff.).