Erster Abschnitt,
Das Schutzgebiet.
§ 2 -
Die Schutzgewalt.
Der Staat wird bestimmt als die Vereinigung eines seßhaften Volkes unter einer höchsten Gewalt. Es sind hier die drei Bestandteile Gewalt, Gebiet und Volk unter Berücksichtigung der deutschen Schutzgebiete zu prüfen. Die Gewalt, welche in ihnen ausgeübt wird, nennt das Schutzgebietsgesetz Schutzgewalt. Sie ist Gegenstand der ersten Betrachtung.
Es ist eine unbezweifelte politische Tatsache, daß zwischen den deutschen Schutzgebieten und dem Deutschen Reiche eine enge Verbindung besteht. Wie aber diese Verbindung vom Standpunkte der Rechtsordnung aus aufzufassen ist, darüber hat seit dem Beginne der deutschen Kolonialpolitik Streit bestanden. Es drehte sich um die Frage: Stehen die Schutzgebiete in einem völkerrechtlichen oder in einem staatsrechtlichen Verhältnis zum Deutschen Reiche? Die vorhandenen Tatsachen verleihen einer jeden der bisher vorgebrachten Meinungen eine gewisse Grundlage, völlig stimmt aber keine von ihnen mit dem Gegebenen überein. Es soll versucht werden, eine neue und befriedigende Lösung zu finden.
Die Methode, auf Grund deren man bisher geforscht hat, leidet an dem Mangel, daß sie blos die Verhältnisse der deutschen Besitzungen ins Auge faßte. Das richtige Verständnis für die Lage wird man leichter gewinnen, wenn man Umschau nach ähnlichen Zuständen bei anderen Kolonialstaaten hält; da wird man erkennen, daß in den englischen, amtlich „Protectorates“ genannten Besitzungen auf dem afrikanischen Festlande vollkommen die gleiche Rechtslage vorhanden ist. Die Klarlegung der allgemeinen Rechtslage in den Schutzgebieten, die der Gewinnung des Begriffes Schutzgewalt voranzugehen hat, wird sich daher zweckmäßig auf rechtsvergleichendcm Wege vollziehen.
Die amtliche Bezeichnung Schutzgebiet für die deutschen überseeischen Besitzungen weist auf die Anfänge der deutschen Kolonial-
Allgemeine Literatur zum ersten Abschnitt: Die ältere bei v. Poser u. Groß-Naedlitz, Die rechtliche Stellung der deutschen Schutzgebiete 1903; die neuere gibt G i e s e in regelmäßig erscheinenden Literaturübersichten in der Zeitschrift für Kolonialpolitik u. s. w. Dazu noch W eißmiiller, Die Interessensphäre 1908; Sassen, Das Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht in den deutschen Kolonien 1909; v. II offmann, Les protectorats anglais et allemands etc. (Bulletin de eolonisation comparee, 1909); v. Ho ff mann, Die Rechtsstellung der britischen Herrschaftsgebiete (Zeitschr. f. Kolpol. XI, S36 ff. u. 900 ff.).