Das Gebiet.
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W c t aller kraft Erbrechts das unent zieh bare Kocht hat, die höchste Gewalt über Land und Leute auszuüben, ist Monarch. Es tut dabei nichts zur Sache, daß die ganze kaiserliche Gewalt eine auf dem Gesetze allein beruhende delegierte, im Namen des Eeiches ausgeübte ist, als deren eigentlichen Inhaber die politische Anschauung die Gesamtheit der deutschen Kegierungen betrachtet. Auch die Gewalt anderer Monarchen, z. B. des Königs der Belgier, beruht auf einer gesetzlichen Delegation der Staatsgewalt, als deren eigentlichen Inhaber die politische Auffassung in demokratisch gerichteten Monarchien das Volk ansieht. In den Schutzgebieten ist der Kaiser also wahrer und erblicher Monarch, welches auch seine Stellung im Eeiche sein mag. Während er im Eeichsgebiete Deutscher Kaiser, also nicht Landesherr ist, ist er in den überseeischen Besitzungen Landesherr, er ist Kaiser der deutschen Schutzgebiete.
Der Kaiser ist aber in der Ausübung seiner Gewalt beschränkt, er ist nicht absoluter, sondern konstitutioneller Monarch. 9 ) Grund sätzlich steht ihm zwar die Fülle der seitens des Eeiches in den Schutzgebieten erworbenen Gewalt zu, so daß stets eine Vermutung für ihn spricht, aber bei manchen Handlungen ist er gebunden an andere Staatsorgane. Bei einigen gesetzgeberischen Akten und bei gewissen Akten der Finanzverwaltung ist er an die Mitwirkung von Bundesrat und Eeichstag gebunden. 10 ) Er ist weiter ausgeschlossen von der Eechtsprechung über Weiße. 11 ) Es besteht endlich für ihn eine allgemeine Beschränkung, nämlich die. daß seine Erlasse zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Beichs- kanzlers, oder in seiner Vertretung des Kolonialstaatssekretärs und für Kiautschou des Staatssekretärs des Eeichsmarineamts bedürfen. Dieser Satz ist nicht Gesetzesrecht der Kolonialverfassung, gewohnheitsrechtlich, durch ständige Übung in der Überzeugung, daß dies Kechtens sei, sind aber die für die Schutzgebiete an sich nicht geltenden Vorschriften des Artikels 17 der Eeichsverfassung und des Stellvertretungsgesetzes vom 17. März 1878 in Kraft getreten. 12 )
§ 3.
Das Gebiet.
I. Die Grenzen.
Der äußere Utmfang der deutschen Schutzgebiete wird durch eine Eeihe von völkerrechtlichen Verträgen mit den Staaten, deren Besitzungen
") Vgl. besonders unten S. 91.
10 ) Vgl. unten § 20.
“) Vgl. unten S. 69 f.
I2 ) Vgl. v. Hoffmann. Kolonialregierung und Kolonialgesetzgebung (Ztschr. für Kolonialpolitik VII, 372 f.) ; jetzt auch Sassen S. 51 1, auf dessen Ausführungen ich besonders gegenüber Thoma in der Dtsch. Literatzeitung 1909 S. 1144 hinweisen möchte; a. M. Gerstmever S. 19.