Druckschrift 
Einführung in das deutsche Kolonialrecht / von H. Edler von Hoffmann
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Einleitung*.

Deutsches Kolonialrecht.

Das Kolonialrecht eines Staates bildet einen Teil seiner gesamten Rechtsordnung. Nun sind auch z. B. das bürgerliche Recht, das Ver­waltungsrecht u. s. w. Teile einer Gesamtrechtsordnung eines Staates. Ihnen kann man aber das Kolonialrecht nicht als etwas Gleichartiges zur Seite stellen. Während es für sie bezeichnend ist, daß ein jedes von ihnen Rechtssätze von einem bestimmten Inhalte umfaßt, z. B. bürgerlich rechtliche, prozeßrechtliche, ist das Kennzeichen des Kolonialrechts dieses, daß es, einerlei welches sein Inhalt sein möge, innerhalb eines bestimmten, dem Staate in einer gewissen Weise angegliederten, Gebietes geltendes Recht ist. Als dieses Gebiet würden wir logischer Weise die Kolonie ansehen und das Kolonialrecht als das Recht in der Kolonie bezeichnen, indessen der Sprachgebrauch ist hier ein abweichender. Kolonialrecht ist sowohl mehr als auch weniger. Weniger insofern, als man das von den Eingeborenen erzeugte Recht nicht mit dazu rechnet, sondern nur dasjenige, welches vom Kolonialstaate geschaffen wird. Mehr als das Recht der Kolonie ist es, insofern als auch das in den sogenannten kolo­nialen Protektoraten geltende zum Kolonialrechte gerechnet wird und endlich auch insofern als man die äußeren Beziehungen der einzelnen Kolonien zum Mutterlande und zu anderen Kolonien desselben Staates im Kolonialrechte darzustellen pflegt. Pür diese Begrenzung des Ko­lonialrechtes sind nicht Gründe der Logik, sondern es ist das Herkommen maßgebend.

Innerhalb des Kolonialrechts gibt es Rechtsnormen, welche für alle Kolonien oder größere Gruppen gleichmäßig gelten. 1 ) Außerdem aber entwickelt sich in jeder Kolonie eigenes Recht, Landesrecht.

Das deutsche Kolonialrecht, mit welchem wir es zu tun haben werden, ist eine Neubildung, welche ihren Anfang mit der Erwerbung der ersten deutschen überseeischen Besitzungen im Jahre 1884 nimmt. Das bis dahin geltende deutsche Recht hatte den Fall, daß das Deutsche Reich

*) Den Argumenten die Radlauer (Zeitschrift f. Zivil- u. Prozeßrecht 1909 S. 162) und Naendrup (Zeitschr. f. Kolonialpol. XIII, 344) gegen den von mir früher verwendeten Begriff eines gemeinen Kolonialrechts vorge­bracht haben, muß ich im Wesentlichen zustimmen, v. Hoff mann: Einführung: in das deutsche Kolonialrecht.

1