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Das Recht des deutschen Kolonialbeamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechts / von Hans Haarhaus
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Ehren wörtliche Erklärung-

Ich erkläre hiermit auf mein Ehrenwort, daß ich die der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Kaiser- Wilhelms-Universität Straßburg vorgelegte Inaugural-Disser- tation über das Thema: »Das Recht des Deutschen Kolonial­beamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechtes« selbständig, ohne fremde Hilfe, verfaßt habe.

Elberfeld, am 24. Mai 1911

Hans Haarhaus