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Das Recht des deutschen Kolonialbeamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechts / von Hans Haarhaus
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Abschnitt XI

§ 22

Beendigung des Kolonialbeamtenverhältnisses

Abgesehen von dem Fall des Todes des Beamten endigt das Kolonialbeamtenverhältnis entweder durch die Versetzung des Beamten in den Ruhestand, durch den Verlust des Amtes oder durch seine Dienstentlassung.

Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt entweder auf Antrag des Beamten oder von Amtswegen. Die Voraus­setzung ist die Kolonialdienstunfähigkeit. Ist ein Beamter kolonialdienstunfähig, so ist er auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. Der Nachweis der Kolonialdienst­unfähigkeit erfolgt gemäß den durch § 53 RBG. für den Nachweis der Dienstunfähigkeit aufgestellten Vorschriften, also durch die Erklärung der dem Petenten unmittelbar vor­gesetzten Dienstbehörde, daß sie nach pflichtmäßigem Er­messen den Beamten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen.

Ist ein Kolonialbeamter kolonialdienstunfähig, und sucht er seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so kann diese von Amtswegen verfügt werden 1 .

Die Entscheidung- darüber, ob und zu welchem Zeit­punkt dem Antrag eines Kolonialbeamten auf Versetzung in den Ruhestand statt zu geben ist, erfolgt im allgemeinen durch eines der beiden Reichsämter, welche diese Befugnis

1 Das Nähere siehe RBG. §§ 6oa bis 65, 67, 68. Da in dieser Be­ziehung auch für die Kolonialbeamten lediglich RBG. gilt, so genügt hier ein Hinweis.