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Das Recht des deutschen Kolonialbeamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechts / von Hans Haarhaus
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Abschnitt X

§ 21

Veränderungen des Kolonial-Beamtenverhältnisses

Eine Veränderung in dem Kolonialbeamtenverhältnis kann eintreten in den drei Fällen der Versetzung in ein anderes Amt, der einstweiligen Versetzung in den Ruhe­stand und der Suspension.

Die Kolonialbeamten mit Ausnahme der Richter, müssen sich, wenn das dienstliche Bedürfnis es erfordert, die Ver­setzung in ein Amt desselben oder in eines anderen Schutz­gebietes oder in ein Reichsamt gefallen lassen, falls das neue Amt mit einem nicht geringeren Range und pensionsfähigen Diensteinkommen verbunden ist und die vorschriftsmäßigen Umzugskosten vergütet werden 1 . Die Versetzung kann also erfolgen, wenn der mit der neuen Dienststelle verbundene Rang mindestens dem bisher bekleideten entspricht und das mit der neuen Stelle verbundene pensionsfähige Gehalt gleich dem Heimatsgehalte ist' 2 . Im übrigen ist die Ver­waltung nicht an den Dienstzweig gebunden, in dem der Beamte bisher gearbeitet hat, sie hat vielmehr vollkommene Freiheit zur Versetzung in jedes andere Ressort des .Schutz­gebiets- wie Heimatsdienstes, also evtl. auch aus dem Zivil­dienst in den Heeresdienst 3 .

1 KolBG. § Ii.

2 Es gilt deshalb, genau wie es in RBG. § 23, Abs. 2 für das allge­meine Beamtenrecht vorgeschrieben ist, daß die Entziehung der Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern, wie auch der bisherige Bezug von Zulagen und Dienstaufwandsgeldern nicht in Betracht kommen.

:1 Ebenso Motive S. 24. Anderer Meinung Romberg, S. 155.