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Das Recht des deutschen Kolonialbeamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechts / von Hans Haarhaus
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Abschnitt VI

§ 6

Pflichten, Beschränkungen, Befreiungen

In ihrer Eigenschaft als Reichsbeamte haben die

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Kolonialbeamten die Verpflichtung, gemäß § 10 RBG. das ihnen übertragene Amt der Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch ihr Ver­halten in und außer dem Amt der Achtung, die ihr Beruf erfordert, sich würdig zu erzeigen.« Es gelten für sie wie für alle Reichsbeamten die §§ 1016 RBG., jedoch mit einigfen, sich aus den besonderen Verhältnissen der Kolonial-

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beamten erklärenden Abweichungen. Eine nähere Darlegung darüber, was speziell von einem Kolonialbeamten in bezug auf die Beobachtung eines achtungswürdigen Ver­haltens erfordert wird, geben die Bestimmungen des Reichskolonialamts für die Landesbeamten und sonstigen Angestellten in den Schutzgebieten in der Fassung vom t. Oktober 1907 1 . Gemäß diesen Bestimmungen »sollen die Beamten die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Schutzgebiete zu fördern bestrebt sein. Ihr Augenmerk sollen sie richten auf ein möglichst gutes, persönliches Ver­hältnis zu der weißen Bevölkerung, und sollen dieser sowie, wie besonders hervorgehoben wird, den christlichen Missions­gesellschaften die weitgehendste Unterstützung gewähren. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß es die Pflicht eines jeden Beamten sei, in sittlicher Beziehung ein gutes

1 Riebow Bd. 11, S. 386 ff.; diese Bestimmungen werden den Annahme­erlassen der Kolonialbeamten als Anlage beigefügt.