Abschnitt IV
§4
Allgemeine Bestimmungen des Kolonial- Beamten-Gesetzes
Ehe wir näher auf die einzelnen Bestimmungen des KolBG. eingehen, empfiehlt es sich, zunächst einige generellen Vorschriften des Gesetzes zu erörtern.
Uber den Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestimmt das Gesetz * daß es im allgemeinen 2 mit der Verkündung in Kraft tritt. Es ist dies der Tag an dem die Nr. 37 des Reichsgesetzblattes ig 10 zu Berlin ausgegeben worden ist 3 , mithin der 16. Juni igio 1 . Nach dem Regierungsentwurf sollte der Zeitpunkt des Inkrafttretens — und zwar ohne Ausnahme — durch eine kaiserliche Verordnung bestimmt werden 5 , um das KolBG. gleichzeitig mit der in Aussicht
1 § 61 KolBG.
2 Eine Ausnahme besteht bezüglich der die Besoldung, die Pensions- und Wartegeldansprüche, sowie die Ansprüche der Hinterbliebenen betreffenden Vorschriften. Insoweit trat das Gesetz mit rückwirkender Kraft vom i. April 1910 ab in Kraft.
:i Reichsveifassung Art. 2.
4 Romberg zu § 61 S. 230 setzt als Termin des Inkrafttretens den 30. Juni 1910 an. Dies ist unrichtig. Es greift nicht die Vorschrift des Artikels 2 der Reichsverfassung Platz, wonach bei Pehlen einer anderweitigen Bestimmung als Anfangstermin der verbindlichen Kraft des Gesetzes der 14. Tag nach dem Ablauf des Publikationstages anzusehen ist, da in § 61 das Gesetz den Tag der Verkündung selbst als Anfangstermin bestimmt. Dieser Tag wird — hierin ist den Ausführungen Rombergs zu folgen — als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auch in den Schutzgebieten anzusehen sein.
" § 61 des Entwurfs.
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