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Das Recht des deutschen Kolonialbeamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechts / von Hans Haarhaus
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Abschnitt IV

§4

Allgemeine Bestimmungen des Kolonial- Beamten-Gesetzes

Ehe wir näher auf die einzelnen Bestimmungen des KolBG. eingehen, empfiehlt es sich, zunächst einige gene­rellen Vorschriften des Gesetzes zu erörtern.

Uber den Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestimmt das Gesetz * daß es im allgemeinen 2 mit der Verkündung in Kraft tritt. Es ist dies der Tag an dem die Nr. 37 des Reichsgesetzblattes ig 10 zu Berlin ausgegeben worden ist 3 , mithin der 16. Juni igio 1 . Nach dem Regierungsentwurf sollte der Zeitpunkt des Inkrafttretens und zwar ohne Ausnahme durch eine kaiserliche Verordnung bestimmt werden 5 , um das KolBG. gleichzeitig mit der in Aussicht

1 § 61 KolBG.

2 Eine Ausnahme besteht bezüglich der die Besoldung, die Pensions- und Wartegeldansprüche, sowie die Ansprüche der Hinterbliebenen betreffenden Vor­schriften. Insoweit trat das Gesetz mit rückwirkender Kraft vom i. April 1910 ab in Kraft.

:i Reichsveifassung Art. 2.

4 Romberg zu § 61 S. 230 setzt als Termin des Inkrafttretens den 30. Juni 1910 an. Dies ist unrichtig. Es greift nicht die Vorschrift des Artikels 2 der Reichsverfassung Platz, wonach bei Pehlen einer anderweitigen Bestim­mung als Anfangstermin der verbindlichen Kraft des Gesetzes der 14. Tag nach dem Ablauf des Publikationstages anzusehen ist, da in § 61 das Gesetz den Tag der Verkündung selbst als Anfangstermin bestimmt. Dieser Tag wird hierin ist den Ausführungen Rombergs zu folgen als Zeitpunkt des Inkraft­tretens des Gesetzes auch in den Schutzgebieten anzusehen sein.

" § 61 des Entwurfs.

2*